Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 71 
Sollte in einem einzelnen Falle für den versendeten Diener noch anderer Aufwand 
entstanden sein, so wird die besondere Berechnung des letzteren, neben den vorewähnten 
Sähen, unter gleichzeitigem Nachweise der Nothwendigkeit gestattet. 
S##en 44 #in ns. *8 m *88 M. zr. 1 3 re#nH. M MUat 
— * V’lr * 7 I ' ! 1 1 
wagen und Lohnbedienten in größeren Städten, an Porto und dergleichen. 
8. 81. 
Was die Transporkkosten bei den Unterbehörden (Kreisgerichte, Ver- 
waltungs- und Justizämter, Rent- und Steuerämter, Bergamt) anlangt, so passiren 
solche, insofern nicht die Nothwendigkeit der Amwendung von Transportmitteln im ein- 
zelnen besondern Falle nachgewiesen wird, nur bei denjenigen Expeditionen, welche an 
Orten vorfallen, die über 1 Meile vom Sitze der Behörde entfernt sind und bei denen 
der fungirende Beamte selbst für sein Fertkommen sorgt. Unter dieser Voraussetzung 
kann der Vorstand resp. das Mitglied und der Subalternbeamte für jeden halben Tag 
je 521 Kr. — 15 Sgr. und für einen ganzen Tag je! Fl. 45 Kr. — 1 Thlr. liqmdiren. 
An Onen, wo die Amtspersonen von obiger Durchschnittsberechnung nicht ohne 
ihren baaren S « ist der Betrag der wirklich aufgewendeten 
t aittu aun des Empfängers nachden laufenden Mietbpreisen 
zu beschein 
Für uisn Fall aber werden dem Vorstande der Kreisgerichte, der Verwaltungs-und 
Justizämter, sowie den Collegialmitgliedern, in deren Wagen auch dicetwa mitfungiren- 
den Unterbeamten aufzunehmen sind, zwei Pserde mit Wagen vergütet. Andere Be- 
amte dürfen nur ein einspänniges Fuhrwerk liquidiren, es müßte denn unter ganz beson- 
dern Umständen die Benuymg eines zweispännigen Fuhrwerks nothwendig gewesen sein. 
In dem Wagen einer Gerichtscommission haben zugleich auch die Phosicats= und 
etwaigen Urkundspersonen, soweit möglich, Aufnahme zu finden. 
S. 82. 
Hinsichtlich der Vergütung der in Dienstgeschäften der Oberbehörden aufge- 
wendeten Transporkkosten gilt der Grundsab, daß in jedem einzelnen Falle nur 
der wirklich gehabte Aufwand liquidirt werden darf. 
Für das Maß aber, innerhalb dessen derartige Aufwände sich halten sollen, gelten 
solgende Vorschriften:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.