Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

71 1859. 
4) Rechnungsgebühren. 
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Inwichtigen Concurs-, Sequestrations-, Erbschafts. oder andern vewickelten gericht- 
lichen Angelegenheiten werden dem Beamten, welcher die Nechnung aufstellt, für jeden 
Bogen derselben 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. zugebilligt. 
5) Archivgebühren. 
S. 88. 
Der mit dem Archivgeschäfte beauftragte Subalterne erhält bei Angelegenheiten 
der Privaten für Aussuchen und Vorlegen von Acten, wenn 10 Jahre seit der letzten Ex- 
pedition abgelaufen und die Acten in dem Archiv niedergelegt sind, von jedem Faseikel 
14 Kr. = 4 Sgr. 
6) Gebühren der Gemeinde-Beamten und Urkundspersonen. 
S. 99. 
Urkundspersonen, sowie Gemeindebeamte, denen die Besorgung von Auctionen, 
Besichtigungen, Beschlagnahmen und sonsigen Verrichtungen sge wird, erhal- 
21 Kr 6 
ten bei Geschäften bis zu zwei Stunden Dauer — 6 Sgr. 
auf jede Stunde längerer Dauer noch . . . .10HI:.-.JSgt 
jedoch im Ganzen für den Tag nicht über . . . .)6M-16Sgk. 
für schriftliche Meldungen oder Aussäze . 21K1-6Sqr 
für nothwendige Wege außerhalb des kuahinne von mindesens einer halben Stunde 
Entseruung 1 Kr. = 6 Sgr. bis 42 Kr. = 12 Sgr. 
Fungiren Gemeindebeamte als genrbhounne oder Zeugen, so erhalten sie die 
für diese bestimmten Gebühren. 
Obige Ansätze finden für Gemeindebeamte in öffentlichen Angelegenheiten nicht 
statt, in Gemeindeangelegenheiten nur dann, wenn die Gemeinde keine Aversionalver- 
hütung giebt. 
Außerdem erhalten Gemeindebeamte: 
n. für ihre Theilnahme bei Landesgrenzberichtigungen pro Tag l bez. 17 Sgr. 
b. fũr Bescheinigungen rũcksichtlich des Ankaufs von Gift 0 Kr. bez. 3 Sgr. 
. für Bescheinigungen bez. der Versichenung von Mobilien mit — der In. 
ventur für die erste Seite . .10Krbechgk 
für jede weitere Seite . . . . ·7KrbchSgk
	        
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