1859. 75
d. für Bescheinigungen, welche mit Rücksicht auf das Gesetz v. 10. Juni 1856, die
Uebereignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des Hypothekenwesens
betr., ausgestellt werden 10 Kr. bez. 3 S Sgr.
wenn sie mehr als eine Seite füllen, für jede weiterer Seite 7 Kr. = 2 Sgr.
7) Gebühren der Snchverändioen.
8. 9
I. Für das Geschäft und die damit Peb#n Versäumniß bekommen
#u. Sachverständige aus dem Stande des Bauern oder des Bürgers von gerin-
gerem Gewerbe für einen vollen Tag 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
b. Sachversländige aus boe Ständen für einen voln Tag
1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
Wenn das Geschäft und die damit verbundene Versäumniß — mit Einschluß der Hin-
und Zurückreise bei auswärtigen Berrichtungen — nicht über 6 Stunden, aber auch nicht
unter 4 Stunden dauert, greift die Hälfte obiger Ansätze und bei noch kürzerer Dauer,
insbesondere bei Würderung geringer Häuser und Grundstücke, ein Viertheil oder ein
Drittheil obiger Ansätze Platz.
Findet das Geschäft außerhalb des Wohnortes statt, so werden Diäten von
gleicher Hohe der Versäunmißgebühr (I.) mit Rücksicht auf die dort aufgestellten Abstu-
sungen zugebiltin.
III. F acht ti wird Ein Drittheil des Diã
IV. GCün Vergütung für! Transportkosten findet nur bei 88 dn
statt, welche nachihren Berufs, und Standesverhältnissen, wenn sie in eigenen Angelegen-
heiten riisen, ebenfalls besondere Transportkosten“ aufwenden würden, oder wenn eine
d. Aberauch in solchen
Fällen tiitt nur die Vergütung für ein Neitpserd oder ein einspanniges Fuhrwerk ein.
V. Es werden für Abgabe
4) eines besondern ausgearbeiteten Gutachtens oder mesihrüchen Taxations= Auf.
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2) fur eine Ueberse hung ausfrenden Sprachen für jedes Blatt 1 Fl. 10 Kr. — 20 Sgr.
3) für Abgabe einer eigentlich wiseschafticen Ausarbeitung
r. 3 Thlr. bis 21 Fl. = 12 Thlr.
4) Für Abgabe einer bloßen GWumnan
n. von nicht über einer Seite 14 Kr. = 4 Sgr.
Fäürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetsamml. xx. 11