80 1859.
Xl. Ministerial-Bekanntmachung
vom 10. März 1859, das Verbot der Ansfuhr von Perden aus dem Fürsten-
thume über die Grenzen gegen das Jollvereins = Ausland betr.
Auf Grund des §F. 3. des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 wird mit Höchster
Genehmigung Serenissimi die Ausfuhr von Pferden aus dem hiesigen Fürstenthume
über die Grenzen gegen das Zollvereins-Ausland bei Vermeidung der in dem Gesetze
über Untersuchung und Bestrasung der Zollvergehen von demselben Tage festgesetzten
Strafen bis auf Weiteres hierdurch verboten.
Rudol stadt, den 10. Märg 1859.
Jürstl. Schwarzb. Ministerlum.
Dr. v. Bertrab.