1859. 83
8. 11.
Der Anwalt, welcher in eigener Sache einen Prozeß führt, kann die taxmähigen
Gebühren für seine eigenen Bemühungen von dem zur Kostenerstattung verpflichteten
Gegner ersetzt verlangen.
8. 12.
Isteiner Person, welche das Armenrecht erlangt hat, ein Officialanwalt zubestellen,
so hat das Prozeßgericht solchen unter denjenigen Anwälten, welche am Orte des Ge.
richts wohnen, oder in Ermangelung solcher unter denjenigen, welche vor demselben zu
practieiren pflegen, unter Einhaltung einer gleichmäßigen Reihenfolge zu bestimmen.
8. 13.
Der Officialanwalt kann seine Gebühren nur dann fordern, wem sein Client zu
bessern Umständen gelangt oder der Gegner zu deren Erstattung verurtheilt wird. Er
ist aber mit allen Auolagen zu verschonen und sind die gleichwohl nicht zu umgehenden
nothwendigen Verläge, insoweit sie nicht von der armen Partei selbst erlangt werden
können, dem Anwalt aus der Gerichtscasse zu erstatten.
8. 14.
Wird von einem Anwalte eine Prozeßschrift zu den Acten gegeben, nachdem schon
von Seiten der Parteien das eingelegte Rechtemittel wieder zurückgenommen oder auch
die durch Vergleich oder sonst geschehene Beendigung des Rechtsstreites bei dem Prozeß
gerichte zur Anzeige gebracht worden ist, so können Gebühren dafür nur dann in Ansatz
gebracht werden, wenn er zur Zeit der geschehenen Ferligung dieser Schrift von jener
Zurücknahme oder Beendigung noch keine Kenntniß gehabt hat und dies bei eintretendem
Zweifel handgebend an Eidesstatt versichert.
15.
Wo die Bogenzahl der Schrift den Ansaß bestimmt, sind einzelne Seiten verhältniß-
mäsig zuliguidiren: Schriften von nicht einmal einer vollen Seite aber mit einem Vier-
theil des Ansatzes für einen Bogen. 4 —
Abschriften, Niederschristen und Reinschristen, die mehr als eine Seite füllen,
müssen aufder Seite wenigstens 21 Zeilen, bei Briefseiten in Quart mindestens 16 Zeilen
und in jeder Zeile 12 Sylben enthalten. Außerdem sindet nach dem Ermessen des Ge-
richts eine verhältnißmäßige Ermäßigung und zwar sowohl der Schreibgebühr, als des
Ansatzes für die Abfassung selbst statt. *