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führten Handacten seinem Vollmachtgeber auf Verlangen auszuantworten; jedoch darf
derselbe etwaige Ouittungen und sonstige ihm zu seiner Deckung gereichende Beweis-
stücke zurückbehalten.
VI. Annahme von Vorschüssen.
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Dem zur Prozeßführung bevollmächtigten Anwalte ist es gestattet, einen angemes-
senen Vorschuß zu erfordern; in allen anderen Fällen darf nur, wenn voraussichtlich
boare Auslagen zu machen sind, der ohngesähre Betrag derselben als Vorschuß verlangt
werden.
L Schtußtestiimmng
Dieses Gesetz nebst der beicsigien nritt mit dem 1. April d. J. für alle nach
diesem Tage vorkommenden Bemühungen und Auslagen der Anmälle in Kraft und sind
von da ab alle d insbesondere die Advokaten-
Gebührentaxe vom S. Jan. 1847, ausgehoben. Jedoch finden in denjenigen Rechts-
streitigkeiten, welche in Gemäßheit des §. 2 des Einführungopatentes zum Gesetz, die
Verbesserung ded Verfahrens in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten betr., vom 12. Nov.
1858, auch nach dem 1. April nach den bisherigen Prozeßvorschriften erledigt werden,
die zeitherigen Taxbestimmungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Jusiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 25. März 1859.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.