1859. 80
5. Klage, schristliche, einschließlich der Surweisch
a. beim Einzelgerichte 35 Kr. — 10 Sgr. bis 5 Fl. 15 Kr. = 3 Shlr.
jedoch in Sachen unter 43 Fl. 45 Kr. = Thlr. nicht über
1 Fl. 10 Kr. = 2 Sgr.
b. bei einem Collegialgericcte 1| ll. 10 Kr. = 20 Sgr.
bis 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr.
6. Deductions-Schriften, namentlich die processualischen Wechselschriften
im ersten Verfahren, die Beweisantretungs, und weiteren Schristen im Beweisverfahren,
die Schriften, wodurch Rechtsmittel eingewendet, ausgefübrt und widerlegt werden,
Litisdenunciations-Schristen, schriftliche uchten 1 1 jedem vollgeschrebenen Bogen
a. beim Einzelgericht .. Sgkbtoxk-lok-qk
b. beim Collegialgericht 1 Fl. 10 — 20 Sgr. bis 1 di Xr. = 1 Thlr.
Der Gesammtansatz darf in Sachen unter 43 Fl. 45 Tr. = 25 Thlr. nicht
521 Kr. = 15 Sar übersteigen.
Anmerkung zu Nr. 5 und 6. Hat ein Anwalt bei demselben Gerichte in verschie-
denen Rechtsstreitigkeiten gleichzeitig mehrere Klagen oder Deductionsschriften
eingereicht, welche wegen Gleichartigkeit des Streitgegenstandes oder Klaggrun-
des ihrem wesentlichen Inhalte nach mit einander gleichlautend sind, so ist das
Gericht ermächtigt, die Gebühr dasr und zwar nach der Zabl der Schriften bis
auf dn d oder die Hälfte der Ansätze sub. Nr. 5 und 0 zu ermäßigen.
7. S liche Eingaben und Aussätze jeder Art, insofern sie nicht schon
ihren belendenn line haben, von jedem vollgeschricbenen Beg 35 Xr.= 10 Sgr.
1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
für die Seiten verhältnißmäßig, jedoch im Ganzen nicht 8 244 Kr = 7 Sgr.
und in Sachen unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. im Ganzen nicht über 52# Kr.— 15 Sgr.
Für überflüssige Ueberreichungsschreiben, z. B. bei Klagen, Beweisantretungs-
schristen, passirt nichts.
8. Quittungen und Recepisse 14 Kr. = 4 Sgar.
Die Bescheinigung des Empfanges eigener Forderungen, sowie die Vollzichung der
Insinnationsdocumente bleibt außer Ansah.
9. Liqnidation der Deserviten und Verläge und deren mündliche oder cchnst-
liche Ueberreichung zur Feststellung .. . ..l7sz-.)Og
wenn die Liquidation mehr als einen Bogen unsaßt 35 Ar. — 10 Sgr.
Förstl. Schwarzb. Rudolkl. Gesetzsamml. XX. 14