Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

  
1860. 19 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Viertes Stüch vom Jahre 1860. 
  
u X. Ministerial Bekanntmachung 
vom 6. Juni 1860, das höchst betrübende Ableben der Durchlauchtigsten 
regierenden Fürstin Helene von Schwarzburg-mwolstadt betreffend. 
Nachdem durch Gottes unerforschlichen Rathschluß die Durchlauchtigste Fürstin 
und Frau, Frau Helene, regierende Fürstin von Schwarzburg= Rudolstadt 2c. 2c.n 
geborne Prinzessin zu Anhalt, am heutigen Tage Vormittags 102 Uhr von dieser 
Welt abgerusen worden ist, so lassen der Durchlauchtigste Fürst, unser gnädigst 
regierender Herr, dieses Hochstdenselben und das ganze Fürstliche Haus tief betrü. 
bende Ereigniß hiermit zur Kennmiß Ihrer getreuen Unterthanen bringen. 
Gleichzeitig wird Folgendes bestimmt: 
8. 1 
S. 1. 
Es wird hiermit eine vier wöchige allgemeine Landestrauer vom heutigen Tage 
ab angeordnet. 
5. 2. 
Während der Dauer der Landestrauer findet in allen Kirchen des Landes Mittags 
von 12 bis 1 Uhr ein Trauerläuten in 3 Absägen statt und zwar die ersten beiden 
Wochen täglich, in der 3. und 1. Woche aber nur am Sterbetage (Mittwochs). 
S. 3. 
Da öffentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonstigen rauschenden offent- 
lichen Vergnügungen sind im ganzen Fürstenthume bis auf Weiteres untersagt. 
Fürstl. Schw. Rudelst. Gesensammi. XXI. 4 
Ausgegeben in Rudolstadt den 9. Juni 1860. 
 
	        
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