Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Eünftes Stück vom Jahre 1860. 
.XK. XI. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung vom 10. Mai 1860, betreffend die Erläuterung 
und Auoführung der Gothaer Convention vom 15. Juli 1851 
wegen Urbernahme der Auszuweisenden. 
(Ges. Samml. 1851, S. ö1)) 
J. 
Zur Erläuterung und Ausführung des von mehreren deutschen Regierungen wegen 
Uebernahme der Auszuwelsenden abgeschlossenen Vertrags vom 15. Juli 1851 haben 
im Lause des Jahres 1858 weitere Verhandlungen Statt gefunden und sünd hierbei 
nachfolgende Beschlüsse gefaßt worden, welche, nachdem sie die Genehmigung sämmtlicher 
1) Der Vertrag vom 15. Juli 1851 und insbesondere der S. 11 desselben findet 
auf jedes Individuum Anwendung, welches aus einem Vereinsstaale in den andern aus 
irgend einem Grunde ausgewiesen wird. 
2) Müssen Ehefrauen und Kinder von einem Vereinsstaate nach . 5 in line und 
6. 1. c. zeitweilig übernommen oder beibehalten werden, so kann aus der während 
dieser Zeit etwa gewährten Unterstützung derselben ein Anspruch an den zur Uebernahme 
definitiv verpflichteten Staat nicht abgeleitet werden. " 
s)VonderbemauswcisendcnStaatcistdanällcndc6§.81.c-.beigelegtethcs 
fugniß, dem andern Staate ohne Zustimmung der betreffenden Behörde desselben ein 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXl. 5 
Ausgegeben in Rudolstadt den 10. Juni 1800. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.