1860.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Eünftes Stück vom Jahre 1860.
.XK. XI. Bekanntmachung
der Fürstlichen Regierung vom 10. Mai 1860, betreffend die Erläuterung
und Auoführung der Gothaer Convention vom 15. Juli 1851
wegen Urbernahme der Auszuweisenden.
(Ges. Samml. 1851, S. ö1))
J.
Zur Erläuterung und Ausführung des von mehreren deutschen Regierungen wegen
Uebernahme der Auszuwelsenden abgeschlossenen Vertrags vom 15. Juli 1851 haben
im Lause des Jahres 1858 weitere Verhandlungen Statt gefunden und sünd hierbei
nachfolgende Beschlüsse gefaßt worden, welche, nachdem sie die Genehmigung sämmtlicher
1) Der Vertrag vom 15. Juli 1851 und insbesondere der S. 11 desselben findet
auf jedes Individuum Anwendung, welches aus einem Vereinsstaale in den andern aus
irgend einem Grunde ausgewiesen wird.
2) Müssen Ehefrauen und Kinder von einem Vereinsstaate nach . 5 in line und
6. 1. c. zeitweilig übernommen oder beibehalten werden, so kann aus der während
dieser Zeit etwa gewährten Unterstützung derselben ein Anspruch an den zur Uebernahme
definitiv verpflichteten Staat nicht abgeleitet werden. "
s)VonderbemauswcisendcnStaatcistdanällcndc6§.81.c-.beigelegtethcs
fugniß, dem andern Staate ohne Zustimmung der betreffenden Behörde desselben ein
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXl. 5
Ausgegeben in Rudolstadt den 10. Juni 1800.