Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 69 
24) Braumalzsteuer. 
25) Weinbausteuer, 
26) Tabacksbausteuer, 
27) Iusgemein. 
Die Salzsleuer (NI 23) stellt das Rent- und Steuer-Amt Rudolstadt für den 
ganzen Umfang der Fürstlichen Oberherrschaft in Rechnung, während die übrigen 
oberherrschaftlichen Rent= und Steuer-Aemter den vorjährigen Naturalbestand, die 
Anfuhr, den Verkauf und den bleibenden Vorrath der einzelnen Salzniederlagen 
summarisch und mit dem Bemerken hinter der Linie notiren, daß die Beträge für das 
verkaufte u. Kochsalz, b. Biehsalz, c. Gewerbesalz an das Rent= und Steueramt Ru- 
dolstadt abgeliefert worden. 
Da über die Erträge aus den Forsten, der Jagd und der Scheitholzflöße eine 
Specialrechnung unmittelbar bei der Hauptlandescasse gelegt wird, so haben die Rent- 
und Steuer-Aemter das bezügliche Rechnungsmaterial den Jahres-Lieferscheinen (§.62) 
beizugeben resp. mit diesen zur Feststellung an Fürstliches Finanzcollegium einzusenden. 
Auch die Einnahmen für die Landescreditcasse werden nicht in die Jahresrech- 
nungen der Rent= und Stener-Aemter aufgenommen, sondern sogleich nach ihrem Ein- 
gange speciell abgeliesert. 
Ueber die Ausgaben wird eine Jahresrechnung ebenfalls nicht gelegt, vielmehr 
sind die Ausgabe- Belege nach den Bestimmungen des §. 60 vierteljährlich an die 
Hauptlandes= resp. Landesereditcasse einzurechnen. 
58. 
Die Rechnung weist nach dem Muster K. in der §.57 angegebenen Tielfolge den E##1 
Betrag der Solleinnahme, die nähere Begründung derselben und die Nummer des 
den Posten begründenden Belegs nach. Jedem Titel ist die im Etat für die Haupt- 
landescasse vorgeschriebene Titelsumme beizufügen. An der Schlußsumme jedes Titels 
werden die darauf bewirkten Ablieferungen auf Grund der desfallsigen Quittungen 
der Hauptlandescasse abgezogen und der bleibende Rest durch das Restverzeichniß 
(5. 60) speciell nachgewiesen. 
Die Wiederholung aller Einnahmetitel erfolgt in der Weise, daß 
a. die Nummer und 
b. die Bezeichnung des Titels, 
c. die Seitenzahl der Rechnung, 
Färstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XAI. 12
	        
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