6 1861.
Art. 7.
4anltmungs-Maßs. Die Cntfernungen in dem Wechselverkehre zwischen den einzelnen
Poslvereinsgebieten werden auoschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen
Aequatorsgrad) bestimmt.
#ens-Onich Für alle Gewichts-Bestimmungen in dem Wechselverkehre der Posl-
vereins= Staaten gilt als Gewicht#e--Einheit das Zollpfund. Dasselbe wird vom
1. Jannar 1862 an im gesammten Postvereinsverkehre in 30 Loth, mit der Unter-
abtheilung in Zehntel, getheilt, sofern nicht bis dahin von Bundeswegen eine an-
dere Eintheilung des Gewichts beschlossen werden sollte.
Art. D.
Münywähng. Die Zutaxirung und chun erfolgt in der Landesmünze der-
jenigen Postbehörde, welche das Porto ein
Die Staaten, in welchen eine andere nn besteht, als die des 30 Thaler.,
des 45 Gulden= und des 524 Guldenfußes, werden in Beziehung auf die Zutaxi,
rung und Abrechnung den Ländern des 30 Thalersußes gleichgestellt, und wird dabei
durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt.
Die Saldirung der Abrechmugen im Wechselverkehre der Vereins-Postwer-
waltungen geschieht, sofern nicht anderweitige Verständigung besteht, in der Landes-
münze derjenigen Postverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat.
Der hierbei in Folge von Couredifferenzen etwa eintretende Verlust wird von
der zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen.
Atrechnung. Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmit-
telbar, d. h. ohne Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt, übergeben und von
welcher sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Ab-
rechnung und Ausgleichung mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen.
Jeder für transitirende Sendungen anzurechnende Porkobetrag ist nach Maß-
gabe des Art. 9 in der Währung desjenigen Poslgebiets anzusetzen, für welches die
bekreffende. Correspondenz zur Abgabe an den Adressaken oder zur unmittelbaren
Auslieserung an das Vereinsausland bestimmt ist. Falls innerhalb dieses Post-
gebieto verschiedene Münzwährungen bestehen, erfolgt der Ansatz in der verabredeten
Währung. Bei der Abrechnung wird die Vergütung nach dem wirklichen Werthe
des Portobetrages geleistet.