104 1861.
M XXIV. Gesetz,
die Vergütung der Steuer für ausgeflhrten Rübenzucker, die Bestrucrung des
Zuckerd aus getrockneten Rüben und die Verzollung des ausländischen Zuckers
und Syrops betr., vom 12. Juli 1861.
Wir Friedrich Güncher, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg k.
verordnen auf dem Grunde der von den Regierungen der zum deutschen Zollvereine
gehörenden Staaten am 25. April d. J. abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Vergütung
der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten
Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrops, wie folgt:
8. 1.
Für Rohzucker und Farin, so wie für Brod, Hut= und Kandis-Zucker, nicht
minder für gestoßenen (gemahlenen) Brod- und Hut- „Zucker soll, wenn deren Ausfuhr
über die Zollvereinsgrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Niederlage er-
solgt, vom 1. September 1861 ab eine der Rübenzucker-Steuer entsprechende Vergü-
tung gewährt werden, insofern nicht die höhere Zoll-Vergütung für rassinirten auslän-
dischen Zucker eintritt.
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Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen und über die Höhe dieser
Vergütung sind durch Unser Ministerium zu ertheilen.
8. 3.
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten (ge-
dörrten) Rüben werden auf jeden Centner getrockneter Rüben nicht mehr sünf und ein
halber, sondern nur fünf Centner rohe Rüben gerechnet.
8. 4.
Vom 1. September 1861 ab beträgt bis auf Weiteres der Eingangszoll von
ausländischem