110 1861.
II. Abschnitt.
Aufgabe der Landesvermessung im Besonderen.
Erstes Kapitel.
Feststelung und Vermarkung der Gränzen.
8. 3.
Allgemeine Vorschriften 8 die Feststellung der Gränzen.
Der Vermessung der Fluren soll eine Feststellung und Vermarkung ihrer Außen-
bränzen und der Gränzen des in ihnen besindlichen Grudbesitzes vorausgehen.
!) Anerkannte Gränzen, d. h. solche, über. deren beslehenden oder herzustellen-
den Lauf von den Betheiligten anerkannte Gränzbeschreibungen, Karten, Flur= oder
Lagerbücher 2c. Ausweis geben, und für anerkannt zu achtende Gränzen,
d. h. solche, über deren Lauf ein Einwand von Seiten der Betheiligten nicht gemacht
wird, sind beizubehalten.
2) Zweifelhafte Gränzen sind durch Uebereinfunft der Betheiligten zu reguliren.
3) Finden die unter 1 ausgesprochenen Voraussetzungen nicht Statt und kommt
auch nach der Vorschrist unter 2 eine Gränzfeststellung nicht zu Stande, dann ist der
eben stattfindende Besiystand so lange als gültig zu erachten, als nicht auf dem Rechts.
wege gegen denselben entschieden worden ib.
8. 4.
Zuziehung der Feldgeschwornen (Märker).
Die Gränzfeststellungen sind von den Eigenthümern oder deren Beaustragten bez.
von den betrefser den Gemeindevorständen vorzunehmen, jedoch stets unter Zuziehung
mindestens zweier Feldgeschwornen (Märker) aus dem betreffenden Orte und, wenn
die Gränze zugleich Flurgränze ist, aus jedem betheiligten Orte mindeslens eben so vieler.
5.
Festüellung der Landesgränzen.
Die Feststellung der Landesgränzen, soweit nicht zwischen dem Fürstenthume und
den benachbarten Slaalen receßmäßig anerkannte Gränzkarten oder Gränzbeschreibungen,
welche unbedingt als maßgebend zu crachten (§. 3, 1), vorhanden sind, ist nur unter
Leitung des zur Wahrung der Landeshoheit berufenen Verwaltungeamtes zu bewirken.
Den dabei betheiligten Gemeinden, welche nebst den zuzuziehenden Feldgeschwornen
(5. 4) von diesfalls bevorstehenden Verhandlungen in Kenniniß zu setzen sind, bleibt