Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

110 1861. 
II. Abschnitt. 
Aufgabe der Landesvermessung im Besonderen. 
Erstes Kapitel. 
Feststelung und Vermarkung der Gränzen. 
8. 3. 
Allgemeine Vorschriften 8 die Feststellung der Gränzen. 
Der Vermessung der Fluren soll eine Feststellung und Vermarkung ihrer Außen- 
bränzen und der Gränzen des in ihnen besindlichen Grudbesitzes vorausgehen. 
!) Anerkannte Gränzen, d. h. solche, über. deren beslehenden oder herzustellen- 
den Lauf von den Betheiligten anerkannte Gränzbeschreibungen, Karten, Flur= oder 
Lagerbücher 2c. Ausweis geben, und für anerkannt zu achtende Gränzen, 
d. h. solche, über deren Lauf ein Einwand von Seiten der Betheiligten nicht gemacht 
wird, sind beizubehalten. 
2) Zweifelhafte Gränzen sind durch Uebereinfunft der Betheiligten zu reguliren. 
3) Finden die unter 1 ausgesprochenen Voraussetzungen nicht Statt und kommt 
auch nach der Vorschrist unter 2 eine Gränzfeststellung nicht zu Stande, dann ist der 
eben stattfindende Besiystand so lange als gültig zu erachten, als nicht auf dem Rechts. 
wege gegen denselben entschieden worden ib. 
8. 4. 
Zuziehung der Feldgeschwornen (Märker). 
Die Gränzfeststellungen sind von den Eigenthümern oder deren Beaustragten bez. 
von den betrefser den Gemeindevorständen vorzunehmen, jedoch stets unter Zuziehung 
mindestens zweier Feldgeschwornen (Märker) aus dem betreffenden Orte und, wenn 
die Gränze zugleich Flurgränze ist, aus jedem betheiligten Orte mindeslens eben so vieler. 
5. 
Festüellung der Landesgränzen. 
Die Feststellung der Landesgränzen, soweit nicht zwischen dem Fürstenthume und 
den benachbarten Slaalen receßmäßig anerkannte Gränzkarten oder Gränzbeschreibungen, 
welche unbedingt als maßgebend zu crachten (§. 3, 1), vorhanden sind, ist nur unter 
Leitung des zur Wahrung der Landeshoheit berufenen Verwaltungeamtes zu bewirken. 
Den dabei betheiligten Gemeinden, welche nebst den zuzuziehenden Feldgeschwornen 
(5. 4) von diesfalls bevorstehenden Verhandlungen in Kenniniß zu setzen sind, bleibt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.