1861. 13
rückbaren Wegen und tiesen Gräben, dafern solche zugleich Gränzen bilden, eine
unvollständigere Venmarkung in der Weise gestattet, daß an dergleichen Stellen nur
die Hauptkrümmungen mit so viel Gränzsteinen, nach Befinden in der Mitte, oder auf
der einen, oder wechselsweise auf der einen und der andern Seite des Weges, Raines
oder Grabens vermarkt werden sollen, als zum geometrischen Anhalte für spätere
Gränz-Nevisionen als nöthig erachtet wird.
KC. 9.
Grösie und Beschaffenheit der Gränzsteine.
Die Gränzsteine, deren oberer aus der Erde hervorgehender Theil der Kopf,
und deren unterer, in die Erde einzugrabender Theil der Numpf genannt wird, sind
aus dauerhastem Material herzustellen. Der Kopf ist in der Regel vierscitig zu be-
arbeiten, der Numpf aber dergestalt vorzurichten, daß der Stein eine senkrechte Stel-
lung erlangt. Im Uebrigen sind folgende Vorschristen zu beobachten:
1) Die zur Vermarkung von Landesgränzen dienenden Gränzsteine sind regelmäßig
zu behauen und ist über eine angemessene Größe und Form derselben mit der
betreffenden Nachbarregierung jederzeit Vereinbarung zu treffen.
2) Gränzsteine, welche zwei Fluren scheiden, ohne daß eine Landesgrenze dabei in
Frage kommt, sind regelmähig zu behauen, mit Buchstaben und Nummern zu
versehen und sollen in der Regel nicht weniger als 11 Werksuß à 125., pariser
Erde eingegraben sein. Die Stärke ihres Kopfes soll in der Regel nicht unter
9 Zoll betragen, diejenige ihres Numpfes nicht unter 1 Fuß. Oben soll der
Kopf abgerundet sein.
3) Gränzsteine, welche an den Domainen-, Staats-, Kirchen., Pfarr= und Schul-
ütern, an den Hauptstraßen, Viehtreiben und Huthplätzn erforderlich sind, sollen
ebenfalls regelmäßig zugehauen sein, und bei einem Rumpfe von mindesteus 11
Werksuß Höhe und 1—1 Werkfuß Stärke sollen dieselben in der Regel einen
Kopf von 8—9 Zoll Stärke und 1—1|] Werksuß Höhe im Walde und auf
Wiesen, und 2 Werkfuß Höhe im Felde besitzen. Dabei soll der Kopf der
Wald-- und Wiesen-Gränzsteine eben, derjenige für Felder dagegen abgerundet
sein. Letztere dürfen nicht über einen halben Fuß über die Erde herausstehen.
4) Im Uebrigen dürsen die Gränzsteine zwar kleiner sein, es ist aber deren Kopf
mindestens in der Weise zu bearbeiten, daß sie sich von gewöhnlichen, unbehauenen