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F. 13.
c) Ausnahmen hinsichtlich dres Maßsiabes rer Vertheilung.
Die Kosten für Zurichtung und Fertigung der Gränzsteinc, welche nach §. 9, 3 an
den Domainen-, Staats., Kirchen-, Pfarr= und Schul-Gütern gesetzt werden, sind
zu 3 von dem Domainen= bezüglich Staatsfiseus, Kirchen., Pfarr- und Schul-
Aerar, zu 1 aber von den betheiligten Privat-Anliegern zu bezahlen.
Gränzsteine, welche die Flurgränzen als solche bezeichnen, sind von den bethei.
ligten Gemeinden zu bezahlen.
Zweites Capitel.
HKartirung der Kluren und Cntwerfung der Kurbächer.
S. 14.
Allgemeine Vorschriften für die Kartirung der Fluren.
Bei der Kartirung einer Flur sollen die Bodenfläche des gesammten Grundbesitzes
der Flur und die festgestellten Gränzen dieses Grundbesitzes nach den verschiedenen Ge.
genständen, welche denselben bilden, und mit allen Gränzmerkmalen horizontal ge-
messen und nach bestimmter Verjüngung in Grundrisse gebracht werden.
S. 15.
Gebräuchliches Maß.
Die Messungen sind mit dem Königlich Preußischen Maße zu bewirken, wobei eine
Längenruthe = 12 Werksuß zu 139,/12 pariser Linien für den Zweck der Messung in
Decimalsuße zu 166,356 pariser Linien und weiter der Decimal= Fuß in zehn Decimal-
Zolle zu 16/8096 pariser Linien getheilt ist.
180 Quadrat-Rulhen machen einen Morgen aus.
8. 16.
Herstellung der Karten.
Die Kartirung soll in der Weise geschehen, daß über jeden betrefsenden Ort mit
Flur eine Karte (Flurkarte) hergestellt wird, welche alle dem Orte und der Flur
angehörigen Grundstücke, dem Gegenstande nach unterschieden, mit allen durch Steine
Hügel, Gruben, Bäume, Säulen 2c. bezeichneten Gränzpunkten und allen durck
gerade oder krumme Linien, Gräben, Raine, Zäune, Bäche, Flüsse, Wasserrisse,
Wege rc. bestimmten, bezüglich sestzustellenden Gränzlinien ganz speciell nachweiset.