Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

8 1861. 
b) Netourbriese und unrichtig instradirte Briese, Kreuzbandsendungen und 
Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei 
nicht in Ansatz gebracht, auch wenn sie im internen Verkehr zwischen zwei 
Theilen eines und desselben Vereinsbezirks vorkommen und durch dazwischen- 
liegendes Gebiet anderer Vereins-Poslverwaliungen transitiren. 
6½) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der 
nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in dirccter Enisernung sich ergebenden 
Gebühr berechtigt. 
4) Der Bezug eines Porto für die Besörderung einer Correspondenzgattung 
schließt den einer Transitgebühr für dieselben Briese aus. 
) Die Transitgebühr vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto 
bezieht. 
Art. 16. 
nergiung der Die nach den Bestimmungen des Ark. 15 auszumittelnden Trausit- 
Transitgebͤbt. Oebühren sind in abgerundeten jährlichen Pauschal-Summen zwischen 
den betheiligten Verwaltungen zu fxiren. - 
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite 
Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beiehenden Pauschal= Bekräge nach vor- 
stehenden Grundsätzen anzutragen. · 
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen Er- 
mittelung erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach 
der neuen Ermittelung sich herausstellende Disserenz wird jedoch nachtraͤglich ausge- 
glichen, und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit welhen di die eine neue Bemessung 
begründende Aenderung der Verhältnisse eingetreten ist. # 
Bereinobrelnentotosen. Die gemeinschestichen Portotaxen für die Verrins-Correspondenz 
werden nach der Entfernung in berader Liie bemess en und betragen für den einfachen 
Brief (vergl. Artikel 18): 
bei einer Entfernung e" 
bis zu 10 Meilen einschl. I1Egr. oder 5 Mkr. oder 8 Kr. 
über 10 bis zu 20 Mellen rinr —. 2, „ 10„ „ 6 „„ 
über 20 Meieen 3„ „ 15„ „ 9, 
je nach der Landeswährung 
Fir den Briefwechsel ziihen denjeuigen Orten, für welche cebewärii eine *l#½
	        
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