Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

11 186 1. 
S. 17. 
Ermittelung der Flächengehalte der Grundstäcke. 
Mit der Kartirung einer Flur ist zugleich eine genaue Berechnung der Flächenge- 
halte der einzelnen Grundstücke und ihrer nach dem Gegenstande unterschiedenen Be- 
standtheile zu bewirken, dergestalt, dah bei dem Abschlusse des Gehaltes der Parcellen 
für 0— 49 Quadrat= Fuß nichts, dagegen für 50 — 100 Quadrat-Fuß 1 Quadrat- 
Ruthe in Ansatz gebracht wird. 
8. 18. 
Entwerfung der Ortslage- und Flurbücher, desgl. der Besitstands--Register. 
Die Ergebnisse der Vermessung und Berechnung einer Flur sind in den Entwürfen 
des Ortslage= und Flurbuches desgl. des Besitzstands-Registers zusammenzustellen, 
welche in verschiedenen Nubriken folgende Gegenstände nachweisen sollen: 
1) die laufende Nummer jedes Grundstücks, übereinstimmend mit der auf der 
Flurkarte eingeschriebenen; 
2) die Bezeichnung der Feldlage (des Tractus, der Verrainung, in welcher die 
Grundstücke liegen), nach der ortsüblichen Benennung; 
3) den Namen (Vor= und Zunamen), bei Forensen auch den Wohnort, des 
Eigenthümers oder, dafern das Eigenkhum zweifelhaft (§. 19), des dermaligen Be- 
sitzers des Grundstücks; die Bezeichnung des Gegenstandes und der Cultur-Art (ob 
Hofraithe, Artland, Wald rc.) 
4) den Flächengehalt für jede Cultur-Art, bezüglich jeden auf der Karte unter- 
schiedenen Gegenstand; 
5) den Auswurf des Gesammtgehaltes (sämmtlicher Bestandtheile) jedes Grund- 
slücks nach Morgen und Ruthen. 
Drittes Kapitel. 
Erörterung der Grund-Sigenthume-Verhälknise und Sdictalisirung der Flur-Karte. 
8. 19. 
Erörkerung der Grundeigenthums= Verhältnisse. 
Bei der Kartirung einer Flur sollen auch die Eigenthums-Verhältnisse der Grund- 
stücke so viel als möglich erörtert werden. 
Kann das Eigenthum an einem Grundstücke durch gerichtliche Erwerbsurkunden 
oder durch den Inhalt der alten Flurbücher nicht nachgewiesen werden, und wird eine
	        
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