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S. 17.
Ermittelung der Flächengehalte der Grundstäcke.
Mit der Kartirung einer Flur ist zugleich eine genaue Berechnung der Flächenge-
halte der einzelnen Grundstücke und ihrer nach dem Gegenstande unterschiedenen Be-
standtheile zu bewirken, dergestalt, dah bei dem Abschlusse des Gehaltes der Parcellen
für 0— 49 Quadrat= Fuß nichts, dagegen für 50 — 100 Quadrat-Fuß 1 Quadrat-
Ruthe in Ansatz gebracht wird.
8. 18.
Entwerfung der Ortslage- und Flurbücher, desgl. der Besitstands--Register.
Die Ergebnisse der Vermessung und Berechnung einer Flur sind in den Entwürfen
des Ortslage= und Flurbuches desgl. des Besitzstands-Registers zusammenzustellen,
welche in verschiedenen Nubriken folgende Gegenstände nachweisen sollen:
1) die laufende Nummer jedes Grundstücks, übereinstimmend mit der auf der
Flurkarte eingeschriebenen;
2) die Bezeichnung der Feldlage (des Tractus, der Verrainung, in welcher die
Grundstücke liegen), nach der ortsüblichen Benennung;
3) den Namen (Vor= und Zunamen), bei Forensen auch den Wohnort, des
Eigenthümers oder, dafern das Eigenkhum zweifelhaft (§. 19), des dermaligen Be-
sitzers des Grundstücks; die Bezeichnung des Gegenstandes und der Cultur-Art (ob
Hofraithe, Artland, Wald rc.)
4) den Flächengehalt für jede Cultur-Art, bezüglich jeden auf der Karte unter-
schiedenen Gegenstand;
5) den Auswurf des Gesammtgehaltes (sämmtlicher Bestandtheile) jedes Grund-
slücks nach Morgen und Ruthen.
Drittes Kapitel.
Erörterung der Grund-Sigenthume-Verhälknise und Sdictalisirung der Flur-Karte.
8. 19.
Erörkerung der Grundeigenthums= Verhältnisse.
Bei der Kartirung einer Flur sollen auch die Eigenthums-Verhältnisse der Grund-
stücke so viel als möglich erörtert werden.
Kann das Eigenthum an einem Grundstücke durch gerichtliche Erwerbsurkunden
oder durch den Inhalt der alten Flurbücher nicht nachgewiesen werden, und wird eine