Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

18 186 1. 
Gelingt die Erledigung nicht, so ist auch darüber auf dem Zettel ein Vermerk 
zu machen, übrigens aber die Eintragung nach dem dermaligen Besitzstande zu be- 
wirken und den Betheiligten zu überlassen, ihre Ansprüche vor Gericht auszuführen. 
§. 23. 
Oeffentliche Aufforderung. 
Nach den Ergebnissen dieser Erörterungen ist das Flurbuch festzustellen. 
Ist dieses erfolgt, so hat der Flurgeometer bei demjenigen Fürstlichen Justiz- 
Amte, dessen Bezirke die betreffende Flur angehört, sofort Anzeige hiervon zu machen. 
Das Justiz-= Amt ist verpflichtet, zur gerichtlichen Geltendmachung aller mit dem 
Inhalte der Flurkarte und des Flurbuches nicht übereinstimmenden Ansprüche in Be, 
ziehung auf Flächengehalt und Grenzlinien öffentlich aufzufordern und 
hierzu eine Frist von 3 Monaten unter Androhung des nach diesem Gesetze demnächst 
eintretenden Rechtsnachtheiles (§. 29) zu bestimmen. 
Diese gerichtliche Aufforderung ist in das hiesige Wochenblatt, bezüglich Franken- 
häuser Intelligenzblatt einzurücken und zwar zweimal mit einem Zwischenraume von 
30 Tagen. 
Caist darin zugleich anzugeben, wo die Karten und Bücher zur Einsicht offen 
vorliegen, auch zu bemerken, daß jeder betheiligte Grundbesitzer das Verzeichniß der 
ihm zugeschriebenen Grundstücke gegen Erlegung der Schreibegebühren abschristlich 
erhalten könne. 
Dieselbe Aufforderung ist besonders noch in der betreffenden Gemeinde zu wieder- 
holen, sowohl mündlich durch den Gemeinde-Vorstand, als durch einen Anschlag des 
Justiz-Amtes selbst. Besitzen Mitglieder anderer Gemeinden Grundstücke in der Flur, 
so ist in Beziehung auf solche (die Foreusen) in jenen Gemeinden ebenso zu verfahren. 
Ist dort eine andere Gerichlsbehörde zuständig, so muß diese von der Gerichtsbehörde 
des. Flurortes deshalb ersucht werden. 
. 24. 
Verahlässigunge Seitens der Behörden. 
Eine Vernachlässigung der in den S§. 21 — 23 ertheilten Vorschristen soll gegen 
den nachlässigen Beamten disciplinarisch geahndet werden. In der Sache selbst aber 
ist der Eintritt des im §F. 29 ausgesprochenen Rechtsnachtheiles von der Beobachtung 
jener Vorschristen und einem Beweise darüber keineswegs abhängig, sofern nur die 
unter allen Umständen erforderliche gerichtliche Aufforderung und deren Bekannt- 
machung erfolgt ist.
	        
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