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Gelingt die Erledigung nicht, so ist auch darüber auf dem Zettel ein Vermerk
zu machen, übrigens aber die Eintragung nach dem dermaligen Besitzstande zu be-
wirken und den Betheiligten zu überlassen, ihre Ansprüche vor Gericht auszuführen.
§. 23.
Oeffentliche Aufforderung.
Nach den Ergebnissen dieser Erörterungen ist das Flurbuch festzustellen.
Ist dieses erfolgt, so hat der Flurgeometer bei demjenigen Fürstlichen Justiz-
Amte, dessen Bezirke die betreffende Flur angehört, sofort Anzeige hiervon zu machen.
Das Justiz-= Amt ist verpflichtet, zur gerichtlichen Geltendmachung aller mit dem
Inhalte der Flurkarte und des Flurbuches nicht übereinstimmenden Ansprüche in Be,
ziehung auf Flächengehalt und Grenzlinien öffentlich aufzufordern und
hierzu eine Frist von 3 Monaten unter Androhung des nach diesem Gesetze demnächst
eintretenden Rechtsnachtheiles (§. 29) zu bestimmen.
Diese gerichtliche Aufforderung ist in das hiesige Wochenblatt, bezüglich Franken-
häuser Intelligenzblatt einzurücken und zwar zweimal mit einem Zwischenraume von
30 Tagen.
Caist darin zugleich anzugeben, wo die Karten und Bücher zur Einsicht offen
vorliegen, auch zu bemerken, daß jeder betheiligte Grundbesitzer das Verzeichniß der
ihm zugeschriebenen Grundstücke gegen Erlegung der Schreibegebühren abschristlich
erhalten könne.
Dieselbe Aufforderung ist besonders noch in der betreffenden Gemeinde zu wieder-
holen, sowohl mündlich durch den Gemeinde-Vorstand, als durch einen Anschlag des
Justiz-Amtes selbst. Besitzen Mitglieder anderer Gemeinden Grundstücke in der Flur,
so ist in Beziehung auf solche (die Foreusen) in jenen Gemeinden ebenso zu verfahren.
Ist dort eine andere Gerichlsbehörde zuständig, so muß diese von der Gerichtsbehörde
des. Flurortes deshalb ersucht werden.
. 24.
Verahlässigunge Seitens der Behörden.
Eine Vernachlässigung der in den S§. 21 — 23 ertheilten Vorschristen soll gegen
den nachlässigen Beamten disciplinarisch geahndet werden. In der Sache selbst aber
ist der Eintritt des im §F. 29 ausgesprochenen Rechtsnachtheiles von der Beobachtung
jener Vorschristen und einem Beweise darüber keineswegs abhängig, sofern nur die
unter allen Umständen erforderliche gerichtliche Aufforderung und deren Bekannt-
machung erfolgt ist.