186 1. 10
Verfahren, wenn Grundbesitzer anderer Fluren betheiligt sind.
Die Aufforderung der Grurdbesitzer mehrerer Fluren soll möglichst in einer
Edictal-Ladung verbunden werden. Zu dem Ende dürfen sich auch verschiedene Ge-
richte zu einer Ladung vereinigen. Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande,
so hat das vorgesetzte Kreisgericht das Röthige anzuordnen oder die Edictalladung
selbst zu erlassen. Nach Erlassung der Edictalien sind die Reclamationen bei dem-
jenigen Gerichte anzubringen, unter dessen Gerichtsbarkeit die in Frage stehenden
Grundstücke gehören.
8. 26.
Verfahren hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche.
Werden vor oder nach Erlassung der Edictalien jedoch vor Ablauf der Frist bei
dem Gerichte Ansprüche erhoben, welche mit dem Inhalte der Karten und der Flur-
bücher nicht übereinstimmen, und gelingt dem Flurgeometer, an welchen dieselben in
dazu geeigneten Fällen vorerst zu verweisen sind, eine Vereinbarung nicht, so hat
nunmehr anch das Gericht unter den Betheiligten die Güte zu pflegen. Wo nöthig,
sind hierzu die Flurgeometer und die Feldgeschwornen beizuziehen. Erst wenn diese
Bemühungen ohne Erfolg bleiben, ist die Sache, unter Berücksichtigung der allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte, einer gerichtlichen Ent-
scheidung entgegenzuführen nach folgenden Bestimmungen:
1) will der Reclamant sein Anbringen als Klage-Vortrag gelten lassen, und ist
es dazu geeignet, so ist auf dasselbe nach Maßgabe des Gesetzes die Verbesserung des
Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend vom 12. November 1858
auszuferkigen;
2) hat jenes Anbringen die Eigenschaft einer schlüssigen Klage nicht, oder behält
sich der Reclamant selbst eine veränderte und verbesserte Eingabe (Klage) vor, so ist
hierzu eine Frist unter dem in der Edictal-Ladung gedachten Rechtsnachtheile zu ver-
stalten und zu setzen. "
Diese Frist soll in der Negel bis zu dem in der Edictal-Ladung bestimmten
Schlußtermine (Präclusiv-Termin) reichen, wenn bis zu diesem Tage 30 oder mehrere
Tage übrig sind; im entgegengesetzten Falle aber ist dieselbe so zu bestimmen, daß
sie nicht weniger als 30 Tage umfaßt.
Uebrigens beziehen sich diese Bestimmungen nur auf solche Ausprüche, zu deren
Anbringen und gerichtlicher Geltendmachung die Edictalladung (§. 23) aufgefordert
19