Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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hat. Werden andere Ansprüche angemeldet, so ist die Güte unter den Betheiligten 
zwar ebenfalls zu pflegen, aber es sind dieselben im Entstehungs-Falle nur einfach 
auf den Rechtsweg zu veweisen. 
. 27. 
Benachrichtigung des Flurgeometers durch das Gericht. 
Von dem Ergebnisse der gütlichen Beilegung oder der endlichen Entscheidung 
hat das Gericht den Flurgeometer in Kenntniß zu setzen, damit die etwa nöthige Be- 
richtigung in der Flurkarte und in dem Flurbuche bewirkt werde. 
8. 28. 
Kostenfreibeit. 
Für alle diese Verhandlungen und Verfügungen (§§. 19—28) sind den betheiligten 
Grundstücks-Besitzern Kosten nicht anzusetzen, ausgenommen: 
1) die gesetzlichen Schreibegebühren für die von ihnen verlangten Abschriften der 
Güter-VBerzeichnisse, 
2) die Kosten entstehender sörmlicher Rechtsstreitigkeiten, 
die durch Nichtbcobachtung gesetzlicher Auflagen oder durch muthwillige Be. 
schwerdeführung entstandenen Kosten, welche demjenigen zur Last fallen, welcher sie 
veranlaßt hat. 
Die Verläge werden aus der Haupt-Landescasse vorgeschossen. 
§. 29. 
Präclusiv-Entscheidung. 
Nach Ablauf der bestimmten Frist zur Anmeldung oder weiteren Verfolgung der 
Erinnerungen und Ansprüche gegen den Inhalt der Flurkarten und Flurbücher ist der 
Inhalt dleser Urkunden hinsichtlich des Flächengehaltes und der Gränglinic, soweit 
dagegen nichts eingewendet oder ausgeführt worden, für anerkannt zu erachten. Jede 
weitere Erinnerung dagegen ist ausgeschlossen. 
8. 30. 
Ausschluß der Verjährung. 
Gegen den anerkannten oder für anerkannt zu achtenden Inhalt der öffentlichen 
Flurkarten und Flurbücher, wegen welcher das F. 23 angeordnete Edictal-Verfahren 
stattgefunden hat, und welche nunmehr von den Flurgeometern mit Datum und Unter, 
schnst zu versehen sind, soll in Beziehung auf Flächengehalt und Gränzen der Grund=
	        
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