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etwa ausgestellten Signale und Meßpfähle nicht beschädigt, verrückt, oder gar ent-
wendel werden.
8. 40.
Bei Setung der Gränzsteine.
Ebenso gehört zu den Obliegenheiten derselben, für vorschristsmäßige Setzung
der Gränzsteine (§§. 10, 11) Sorge zu tragen, indem diese Vermarkungen nur in
Gegemvart mindestens je eines, deshalb verantwortlichen Feldgeschwornen, bezüglich
durch denselben vorgenommen werden dürfen, geschehe es übrigens von den betheiligten
Grundbesitern selbst, oder durch zugezogene Lohnarbeiter.
. 41.
Allgemeine Ueberwachung der Gränzen.
Ewlich sollen die Feldgeschwornen zu jeder Zeit auf die Gränzen, seien es
Landes-, Flur= oder Grundeigenthums-Gränzen, und auf die verschiedenen Gränz-
marken (Gränzsteine, Hügel, Gruben, Bäume, Säulen, Gräben, Naine 2c.) ein
wachsames Auge haben, zu diesem Behufe alljährlich zu Walpurgis oder zu Michaelis
die ganze Flur durchgehen, alle Gränzmängel, welche sie wahrnehmen, sorgfältigst
aufzeichnen und solche alsdann bei dem betreffenden Verwaltungs-Amte zur Anzeige
bringen.
. 42.
Gebũhren der Feldgeschwornen.
Für ihre Dienstleistungen erhalten die Feldgeschwornen die orksstatutarisch dafür
zu bestimmenden Gebühren. Bei allgemeinen Flur-Vermessungsgeschäften ist diese
Gebühr von sämmtlichen Grundstückseigenthümern der Flur zu tragen, bei Privat-
Messungen und Versteinungen von den betheiligten Grundstücksbesitzern.
Drittes Kapitel.
Ebliegenheiten der Gemeinden und der Gruwbesilher bei den Flurmessungen.
8. 43.
Persönliche Theilnahme an den Gränzfeststellungen, Versteinungen 2c.
Sämmtliche Grundeigenthümer bezüglich Besiyer einer Flur sind verpflichtet, den
von Seiten eines Vermessungsbeamten unmittelbar oder mittelst des Gemeindevorstandes
zu bewirkenden Vorladungen zu den Gränzfeststellungen und Verlagungen, Versteinun-
Len und Vermessungen selbst oder durch Vertreter, welche auf Erfordern des Ver-