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messungsbeamten mit schriftlicher Bollmacht zu versehen sind, nachzukommen, die er-
sorderliche Auskunft über Besitzstand, Gränzen und Grundeigenthum zu ertheilen und
nöthigen Falles durch Erwerbsurkunden und sonst hinsichtlich des Eigenthums und
der Gränzen sich zu legitimiren.
§. 44.
Fortsetzung.
Diejenigen Grundeigenthümer bezüglich Besitzer, welche den zum Behufe von
Gränzfeststellungen, Versteinungen und sonstigen Flur-Vermessungsgeschäften an sie
ergehenden Vorladungen nicht nachkommen, dürfen als der getroffen werdenden Gränz-
feststellung, Versteinung 2c. beitretend erachtet werden.
8. 45.
Versteinung der Grondstäcke.
Den Grundeigenthümern einer Flur liegt persönlich ob, für die nach Vorschrift
herzustellenden erforderlichen Gränzsteine (§. 9) und für deren Setzung (F. 10) zu
sorgen, bezüglich den betreffenden Kostenankheil (F. 12) zu bezahlen.
d. 46.
Privat-Messungen.
Zu den persönlichen Obliegenheiten der einzelnen Grundbesitzer gehört demnächst
die Tragung derjenigen Kosten, welche von ihnen während einer Flurmessung durch
lediglich im eigenen Interesse beantragte oder veranlaßle Gränzberichtgungen 2c. ent-
stehen, dafern dieselben mit besonderen Bemühungen und Zeitaufwand der Vermessungs-
Beamten verbunden sind, namentlich für neue Grundstückstheilungen, Regulirung
von Gränzstreitigkeiten auf dem Wege der Privat-Messung, nachträgliche Feststellung
und behufige Berichtigung der Kartirung solcher Gränzen, welche bis auf richterliche
Entscheidung nach dem Besitzstande aufgenommen werden mußten.
Obliegenheiten der Gemeinden.
") rüdsichtlich der speciellen Flurvermessungs-Koxflen.
Die Kosten, welche für die Vermessung jeder einzelnen Flur erwachsen, werden
von den betrefsenden Gemeinden nach den nachfolgenden Bestimmungen (5§. 51—53)
getragen.
Insbesondere haben die Gemeinden