Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. " 
ringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der dabei 
beiheiliglen Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Art. 18. 
n, rt- shen. Als einfache Briese werden solche behandelt, welche weniger als 
anssen. Ein Loth (w# des Zollpfundes) wiegen. 
HHor sroes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für 
einen einfachen Brief zu erheben. 
Art. 19. 
Deiiderund ortopflichtige Briesschaften ohne Werthangabe unterliegen bis zum 
e Maeserh. Gewichte von 4 Loth ausschließlich ohne Unterschied des Formates 
durchweg der Behandlung als Briespost Sendungen; schwerere aber bis zum Gewichte 
von 1 Pfund einschließlich nur damn, wenn es von dem Aufgeber durch einen Bei- 
sab auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst Marken verlangt wird. 
Was die vortofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27 bezeichneten 
Correspondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht, die in den Artikeln 
28 und 29 aufgeführten Dienstcorrespondenzen aber bis zum Gewichte von 1 Pfund 
einschließlich auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf der Adresse mit der Briespost befördert. 
Außerdem sind die aus dem Vereins-Auslande mit der Briefpost eingehenden 
und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen, 
insofern die Vorschristen über zollamtliche Behandlung nicht entgegen stehen, ohne 
Unterschied des Gewichtes mit der Briesposl weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich 
der Taxirung, als auch in Betreff des Porkobezuges als Briespost-Sendungen zu be- 
handeln. 
Art. 20. 
ananlimmig. Für die innere Vereins- Correspondenz soll in der Regel die Vorausbe- 
zahlung des Porto stattfinden. 
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des 
Vereinsgebietes, noch für Briese nach dem Auslande statt, bei welchen eine gaͤnzliche 
Frankirung gestattet ist. 
Art. 21. 
nI Briefe sollen zwar abgesendet werden, unterliegen je- 
neese. ch einem Zuschlage von 1 Silbergroschen oder 5 Neukrenzern Oesterr. 
Wihr ** 3 Aumem Südd. Mähr. für jeden einfachen Portosaß. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXIl.
	        
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