1861. 131
XXIX. Verorbnung
vom 21. August 1861, die Einführung von Tageb-Jagdpässen an
Ausländer betreffend.
Auf höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten wird im Anschluß an die Ver-
ordnung vom 16. März 1855, die Abänderung des Jagdgesetzes betreffend, insbe-
sondere §. 1 alin. 3 und §. 3 alin. 3 (Ges.-Samml. 1855, S. 67) bestimmt:
An Ausländer, welche im hiesigen Lande als Gäste an einer Jagd sich betheili-
Hen wollen, können Jagdpässe auch für einen bestimmten Tag (Tagesjagdpässe)
gegen eine Gebühr von 21 Kr. — 6 Sgr. ertheilt werden.
Rudolstadt, den 21. August 1861.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.
& XXX. Verordnung
vom 21. Angust 1861, die Benutzung und Schonung der Waldwege betreffend.
Mit höchsier Genehmigung Serenissimi wird wegen Beuutzung und Schonung
der Waldwege in den Fürstlichen Forsten auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855
(Ges.-Samml. 1855, S. 48) verordnet, was folgt:
8. 1.
Jeder Fuhrmann, welcher mit einer Ladung oder zum Zweck der Abholung einer
erst fortzuschafsenden Ladung in die Fürstliche Waldung fährt, muß im Voraus mit
allen für die von ihm vorgenommene oder beabsichtigte Aufladung
oder Transportirung erforderlichen Holzstücken, mögen dieselben nun in Schleif-
hölzern, Ladebäumen, Reiteln, Wagenbrettern oder auderen Stiicken bestehen, ver.
sehen sein.
S. 2.
Das Einhemmen der Wagen darf in der Regel nur durch das Schleifzeug und den
Hemmschuh erfolgen. Nur an sehr sleilen und gefährlichen Stellen oder bei vorhandenem
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