Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

132 186 1. 
Eise, wo das Schleifzeug und der Hemmschuh nicht ausreichen, darf außerdem noch 
die Hemmkelte angewendet werden. 
5. 3. 
Auf Waldabsuhrwegen soll, wenn die Breite des Weges es gestattet, nicht ein und 
dasselbe Geleise eingehalten werden, dagegen aber auch nicht der vorhandene Weg ver- 
lassen und der angrenzende Grund und Boden und die an den Seiten des Weges an- 
gebrachten Gräben befahren und beschädigt werden. Wenn daher 2 Geschirre sich 
begegnen, so hat in allen Fällen derjenige, welcher ausgewichen ist, slill zu halten 
und nach dem Vorbeifahren des anderen Geschirres unmittelbar in den Weg einzu- 
lenken. 
8. 4. 
Das Schleisen von Blochen und Stämmen auf Waldwegen wird im Allgemeinen 
verboten. Ausnahmsweise soll jedoch dasselbe für besondere Oertlichkeiten gestattet 
werden, wenn das stärkere Ende der Bloche und Stämme behufs des Schleifens auf 
dazu eingerichtete Schlitten mit einem Polster oder auf einen Vorderwagen gelegt wird. 
Für solche Fälle muß jedoch von der betrefsenden Forstei die ersorderliche Erlaubniß 
eingeholt werden. 
8. 5. 
Das Einlegen von Steinen oder Holzslücken in die Wasserabschläge, sowie das 
Herausreißen der Schaalhölzer aus den Waldwegen ist verboten. Sollte es sich un- 
umgänglich nöthig gemacht haben, beim Anhalten eines Geschirres Steine oder Holg- 
stücke zum Unterlegen zu gebrauchen, so müssen dieselben sogleich wieder vom Wege 
entfernt werden. 
S. 6. 
Leseholz und andere Gegenslände dürfen nicht auf Wege geschafft und auf solchen 
aufgehäuft werden, ebensowenig dürsen Wagen, Karren, Schlitten 2. auf Wegen 
zum Zweck der Aufbewahrung ausgestellt werden. Die Fuhrleute dürfen sich von ihren 
Fahrzeugen nicht entfernen. 
S. 7. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geld- 
buße von 171 Kr. = 5 Sgr. bis zu 1 Fl. resp. 17 Sar bezüglich entsprechender Ge- 
fängnihhaft bestrast.
	        
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