Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1o 1861. 
Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverks frankirt sind, 
so wird das Ergänzungs.Porko und der Zuschlag eingehoben. 
Bei Ermittelung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden 1 Silber- 
hroschen, 5 Neukreuzer Oesterr. Währ. und 3 Krenzer Südd. Währ. gleichgerechnet, 
und es ist hiernach das Ergäuzungs-Porto ohne weitere Reduction anzusetzen. 
Der Zuschlag ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der 
Werth der verwendeten Marken 2c. nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotaxe 
für den Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in anderen Fällen 
jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Taxsätze) oder Theile von Lothen anzurechnen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der 
Annahme des Briefes. 
Art. 22. 
Smmugem unte! Flr Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Voraus- 
bezahlung und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der 
Entfernung der gleichmäßige Saß von 4 Silberpfennigen oder 2 Oesterr. Neukrenzern 
oder 1 Kreuzer Südd. Währ bis zum Gewichte von Einem Loth ausschließlich und ferner 
für je Ein Loth. sonst aber das gewöhnliche Briesporto erhoben. 
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Krenz= oder Streifband-Sendungen 
wird das gewöhnliche Briesporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten 
Lothe oder Loththeile angesetzt. Kreuz= und Streifband-Sendungen werden jederzeit als 
zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von # 
Pfund einschließlich angenommen werden. 
Art. 23. 
Woarenyroden und Für Waarenproben und Muster, welche vorschristsgemäß verpackt 
Musien. sind, wird bis zu 2 Loth ausschlieͤlich und ferner fuͤr je 2 Loth das 
einfache Briesporlo nach der Entfernung (im Falle der Nichtfrankirung nebst Zuschlag) 
rhoben. 
Dergleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von 1 Pfund einschliehlich als 
Briespost-Sendungen zu behandeln. 
Art. 24. 
serre soi Für recommandirte Bricfe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine 
Rercommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterreichischen 
Neukrenzern oder 6 Krenzern Südd. Währ, ohne Rücksicht auf die Entsernung und 
das Gewicht zu bezahlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.