Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Behauptung — 303 — 
8 Durch eine Mitteilung, deren Un- 
wahrheit dem Mitteilenden unbekannt 
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ist, wird dieser nicht zum Schadens- 
ersatze verpflichtet, wenn er oder der 
Empfänger der Mitteilung an ihr 
ein berechtigtes Interesse hat. 
Kauf. 
Behauptet der Käufer dem Verkäufer 
gegenüber einen Mangel der Sache, 
so kann der Verkäufer ihn unter dem 
Erbieten zur Wandelung und unter 
Bestimmung einer angemessenen Frist 
zur Erklärung darüber auffordern, 
ob er Wandelung verlange. Die 
Wandelung kann in diesem Falle nur 
bis zum Ablauf der Frist verlangt 
werden. 480, 481. 
Schuldverhältnis. 
Ist über die Forderung ein Schuld- 
schein ausgestellt worden, so kann der 
Schuldner neben der Quittung Rück= 
gabe des Schuldscheins verlangen. 
Behauptet der Gläubiger, zur Rück-- 
gabe außer stande zu sein, so kann 
der Schuldner das öffentlich beglau- 
bigte Anerkenntnis verlangen, daß 
die Schuld erloschen sei. 
Verwandtschaft 1690 s. Vormund= 
schaft 1830. 
Vollmacht s. Beanstandung — 
Vollmacht. 
Vormundschaft. 
Hat der Vormund dem anderen ver- 
tragschließenden Teile gegenüber der 
Wahrheit zuwider die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist 
der andere Teil bis zur Mitteilung der 
nachträglichen Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts zum Widerruf be- 
rechtigt, es sei denn, daß ihm das Fehlen 
der Genehmigung bei dem Abschlusse 
des Vertrages bekannt war. 1832. 
Werkvertrag 640 s. Kauf 466. 
Beherbergung. 
Sachen s. Begleiter — Sachen. 
829. 
941, 
978 
979 
981 
982 
983 
  
Behörde 
Behörde. 
Ehescheidung. 
1577 Die geschiedene Frau behält den Fa- 
miliennamen des Mannes. 
Die Frau kann ihren Familien- 
namen wieder annehmen. War sie 
vor der Eingehung der geschiedenen 
Ehe verheirathet, so kann sie auch den 
Namen wieder annehmen, den sie zur 
Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte, 
es sei denn, daß sie allein für 
schuldig erklärt ist. Die Wieder- 
annahme des Namens erfolgt durch 
Erklärung gegenüber der zuständigen 
B., die Erklärung ist in öffentlich 
beglaubigter Form abzugeben. 
Ist die Frau allein für schuldig 
erklärt, so kann der Mann ihr die 
Führung seines Namens untersagen. 
Die Untersagung erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber der zuständigen 
B.; die Erklärung ist in öffentlich 
beglaubigter Form abzugeben. Die 
B. soll der Frau die Erklärung mit- 
teilen. Mit dem Verluste des Namens 
des Mannes erhält die Frau ihren 
Familiennamen wieder. 
Eigentum. 
945 s. Verjährung 209, 210. 
s. Beförderungsmittel —Eigentum. 
Die B. oder die Verkehrsanstalt kann 
die an sie abgelieferte gefundene Sache 
öffentlich versteigern lassen. Die öffent- 
lichen B. und die Verkehrsanstalten 
des Reichs, der Bundesstaaten und 
der Gemeinden können die Versteigerung 
durch einen ihrer Beamten vornehmen 
lassen. 
Der Erlös tritt an die Stelle der 
Sache. 983. 
Reichsbehörde s. d. 
Landesbehörde . d. 
Gemeindebehörde s. d. 
Zentralbehörde s. d. 
Ist eine öffentliche B. im Besitz einer 
Sache, zu deren Herausgabe sie ver-
	        
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