Behauptung — 303 —
8 Durch eine Mitteilung, deren Un-
wahrheit dem Mitteilenden unbekannt
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180
1830
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ist, wird dieser nicht zum Schadens-
ersatze verpflichtet, wenn er oder der
Empfänger der Mitteilung an ihr
ein berechtigtes Interesse hat.
Kauf.
Behauptet der Käufer dem Verkäufer
gegenüber einen Mangel der Sache,
so kann der Verkäufer ihn unter dem
Erbieten zur Wandelung und unter
Bestimmung einer angemessenen Frist
zur Erklärung darüber auffordern,
ob er Wandelung verlange. Die
Wandelung kann in diesem Falle nur
bis zum Ablauf der Frist verlangt
werden. 480, 481.
Schuldverhältnis.
Ist über die Forderung ein Schuld-
schein ausgestellt worden, so kann der
Schuldner neben der Quittung Rück=
gabe des Schuldscheins verlangen.
Behauptet der Gläubiger, zur Rück--
gabe außer stande zu sein, so kann
der Schuldner das öffentlich beglau-
bigte Anerkenntnis verlangen, daß
die Schuld erloschen sei.
Verwandtschaft 1690 s. Vormund=
schaft 1830.
Vollmacht s. Beanstandung —
Vollmacht.
Vormundschaft.
Hat der Vormund dem anderen ver-
tragschließenden Teile gegenüber der
Wahrheit zuwider die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist
der andere Teil bis zur Mitteilung der
nachträglichen Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts zum Widerruf be-
rechtigt, es sei denn, daß ihm das Fehlen
der Genehmigung bei dem Abschlusse
des Vertrages bekannt war. 1832.
Werkvertrag 640 s. Kauf 466.
Beherbergung.
Sachen s. Begleiter — Sachen.
829.
941,
978
979
981
982
983
Behörde
Behörde.
Ehescheidung.
1577 Die geschiedene Frau behält den Fa-
miliennamen des Mannes.
Die Frau kann ihren Familien-
namen wieder annehmen. War sie
vor der Eingehung der geschiedenen
Ehe verheirathet, so kann sie auch den
Namen wieder annehmen, den sie zur
Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte,
es sei denn, daß sie allein für
schuldig erklärt ist. Die Wieder-
annahme des Namens erfolgt durch
Erklärung gegenüber der zuständigen
B., die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben.
Ist die Frau allein für schuldig
erklärt, so kann der Mann ihr die
Führung seines Namens untersagen.
Die Untersagung erfolgt durch Er-
klärung gegenüber der zuständigen
B.; die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben. Die
B. soll der Frau die Erklärung mit-
teilen. Mit dem Verluste des Namens
des Mannes erhält die Frau ihren
Familiennamen wieder.
Eigentum.
945 s. Verjährung 209, 210.
s. Beförderungsmittel —Eigentum.
Die B. oder die Verkehrsanstalt kann
die an sie abgelieferte gefundene Sache
öffentlich versteigern lassen. Die öffent-
lichen B. und die Verkehrsanstalten
des Reichs, der Bundesstaaten und
der Gemeinden können die Versteigerung
durch einen ihrer Beamten vornehmen
lassen.
Der Erlös tritt an die Stelle der
Sache. 983.
Reichsbehörde s. d.
Landesbehörde . d.
Gemeindebehörde s. d.
Zentralbehörde s. d.
Ist eine öffentliche B. im Besitz einer
Sache, zu deren Herausgabe sie ver-