Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

186 1. 141 
Sümpfe, Teiche und andere Gewässer 
Lehm-, Thon-, Sand-, Kies- und Mngeel. Gruben:; 
Steinbrüche, Naine und Steinhorste; 
Fahr- und Juß--Weg 
Viehtreiben, soweit- Asion nicht bloße Sewituten sind; 
andere Näume, insbesondere öffentliche Plätze. 
8. 7. 
Kartirung und Kartirungs-Maßstäbe. 
Ueber jede Flur wird eine Karte gefertigt, welche in einer Verjüngung auszu- 
führen ist, bei welcher 
1 Decimalfuß für Hofraithen = 1000 verjüngte Decimalfuß, 
1 Decimalfuß für andere Grundstücke — 2000 verjüngte Decimalfuß 
angenommen wird. 
Diese Karte muß alle dem Orte und der Flur angehörigen Grundstücke dem Ge- 
genstande nach unterscheiden, alle durch Marksteine, Hügel, Gruben, Bäume, Säu- 
len #. bezeichneten Gränzpunkte und alle durch gerade oder krumme Linien, Gräben, 
Naine, Zäune, Bäche, Flüsse, Wasser-Risse, Wege, bestimmte, bezüglich festzu- 
stellende Gränzlinien ganz speciell nachweisen. 
§S. 8. 
Besondere Vorschriften für die Karkenzeichnung. 
Die Messungen sind flurweise auszuführen. 
Bei der Kartirung einer Flur sollen überhaupt die Bodenflächen der ganzen Flur 
und die darin vorkommenden einzelnen Grundbesitzungen, sowie die festgeslellten resp. 
festzustellenden Gränzen dieses Gruwbesitzes nach den verschiedenen Gegenständen, 
welche derselbe bildet, und mit allen Gränzmerkmalen horizontal gemessen und nach 
bestimmter Verjüngung in Grundrisse gebracht werden. 
Von Flurgränzen durchschnittene Grundslücke sind auf der Flurkarte desjenigen 
Ortes auszunehmen, wohin die Grundstücke hinsichtlich ihres Gemeinde-Verbandes ge- 
hören, oder, wenn sie in zwei Gemeinde-Verbänden liegen, wohin sie steuern, be- 
z#ciic bei steuerfreien Stücken, wo der größere Theil der fraglichen Grundstücke ge- 
egen ist. 
Die Kartirungen sollen in der Weise gefertigt werden, daß die bei künstigen 
Separalionen zu benutzende Brouillon= Karte einer Flur die Länge von up Ruthen
	        
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