Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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und die Breite von 4# Ruthen nicht Uberschreitet. Reicht diese Größe für die ver- 
messene Fläche nicht aus, so sind zwei oder mehrere Karten- Sectionen in der Art au- 
zulegen, daß die Sectionsgränzen möglichst von natürlichen Gränzen, als Chaussecen, 
Straßen, Flüssen, Bächen 2c. gebildet werden, jedenfalls aber das Durchschneiden 
einzelner Grundstücke vermieden wird. 
Die Reinkarte dagegen ist in einzelnen Blättern von der Größe des Royal-Velin- 
papiers anzufertigen, so daß sie Grundstücksparticen von 500 bis 600 Morgen im 
2000theiligen Maßstabe umfassen kann. Für die einzelnen Kartenblätter sind wo 
möglich Wege, Bäche, Flüsse, Gräben, Naine und dergleichen natürliche Gränzen 
als Außengränzen zu wählen. 
Die Zeichnung der Flurkarten soll in der Regel auf mit Leinwand oder einem 
anderem derartigen Stoffe, jedoch mit Ausschluß des gewöhnlichen Kattuns, unterge- 
zogenes Papier ausgeführt werden und zwar in der Regel in der Weise, daß die 
Nordseite der Flur oder des Flurabschnittes auf dem Kartenblakte oben gelegen ist. 
Alle Landes-, Flur= und Grund-Eigenthums- Gränzlinien sowie die Cultur- 
Gränzen innerhalb der Grumssücke sind durch schwarze, nicht unterbrochene Linien. 
darzustellen, unbesiimmte Gränzen, z. B. von wechselnden Fluß= und Bachufern 2c# 
durch unterbrochene (gestrichelte) Linien; die in die Flurkarten ohne Ausnahme auf- 
II. .II. zunehmenden Gränzzeichen und die zu unterscheidenden Gegenstände (§. 6) sind nach 
den in den Beilagen II. und III. enthaltenen Vorschristen verschieden auszuführen, 
L. theils durch eigenthümliche Zeichnung mit der Feder, theils durch farbige Abweichun- 
gen von einander. 
Auch sollen Landesgränz-Strecken von gewöhnlichen Flurgränz-Linien durch ver- 
schiedenfarbige Bezeichnung mittelst des Pinsels unterschieden werden, jedoch ist diese 
Bezeichnung nicht innerhalb, sondern außerhalb der Gränzlinien anzulegen. 
Auf einem jeden Kartenblatte soll die magnetische Norblinie oder Magnetlinie 
angegeben werden, und wenn mehrere unter sich nicht im Zusammenhange aufge- 
nommene Flächen auf einem Blatte dargestellt, diese Flächen jedoch nicht in einerlei 
Lage zur Nordlinie gebracht worden sind, so ist für jede solche Fläche die Magneklinie 
anzugeben. 
Ferner soll auf jedem Kartenblatte, wo möglich in der Mitte der unteren Seite, 
ein vollständiger verjüngter Maßstab von 50 Ruthen Länge bei 1000theiliger, von 
200 Ruthen Länge bei 2000 teiliger Verjängung gezeichnet werden.
	        
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