Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 143 
Außerdem ist ein aus den Meridianen und den darauf errichteten Perpendicu- 
larien beslehendes quadratisches Netz, in welchem die Quadratseite 50 Ruthen Länge 
hat, gleich bei dem Beginn der Kartenarbeit blau auszutragen, um später erfolgende 
Verziehungen des Papiers danach beurtheilen zu können. 
Auf jeder Karte ist jedoch eine der Meridianslinien in der Nähe der Randseiten 
mit einer Pfeilspite und Feder zu versehen und die erstere mit Norden, die letztere 
mit Süden zu belcreilen= 
Auf den Brouillon-Karten müssen die Stations-Linien, sowie sie in dem Feld- 
buche (§F. 19) ausgetragen sind, mit seinen hell- oder zinnoberrothen Linien ausge- 
zogen und übereinstimmend mit dem Feldbuche durch Nummem oder Buchstaben be- 
zeichnet werden. 
Endlich soll die Karte einen den Namen des Ortes oder der Flur, sowie den 
Namen des Vermessers und die Jahrzahl der Messung nachweisenden Titel, wo mög- 
lich an der oberen Blattseite rechts, sowie die Bezeichnung der Außengränzen der Flur, 
die Districts-Namen, die Namen der Flüsse, Wege und Bäche, bei Specialkarten 
auch die Namen und Nummern der Grundstücke, auch, wo solche üblich, (z. B. bei 
Flurgränzen) die Nummern der Gränzsteine und endlich bei Landes- und Flurgränzen 
die horlzontalen Entsernungen von Gränzstein zu Gränzstein in Zahlen enthalten und 
zwar nach Verschiedenheit der Gegenstände in angemessener Form und Größe der 
Schrift, bezüglich nach specieller Vorschrist des Vermessungs-Dirigenten. 
Wenn die Karte einer Flur aus mehreren Blättern besteht, so sind auch diese 
unter sich zu numeriren, und es ist unter jeder Blattnummer auch generell anzugeben, 
welche Grundstücks-Nummern auf dem fraglichen Blatte verzeichnet sind. Die Blatt- 
anschlüsse sind mit gelbem Pinselstriche abzuschliehen und auf einander hinweisend zu 
beschreiben. 
8. 9. 
Numerirung und Verechnung der Grundslücke. 
Nach vollendeter Karten-Aufnahme und Ermittelung der in die Zeichnung der 
Karte möglichst klein aber deutlich einzuschreibenden Namen der betreffenden Districte, 
deren Umfang bei der Numerirung zu berücksichtigen ist, findet die Numerirung mit 
deutschen Ziffern Statt, unter Beobachtung solgender Vorschriften: 
1) Die bewohnten Orte haben ihre eigene Numerirung, welche nach der in jedem 
Orte bereits bestehenden zu bewirken ist. 
Fürfll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXI. 23
	        
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