1861. 143
Außerdem ist ein aus den Meridianen und den darauf errichteten Perpendicu-
larien beslehendes quadratisches Netz, in welchem die Quadratseite 50 Ruthen Länge
hat, gleich bei dem Beginn der Kartenarbeit blau auszutragen, um später erfolgende
Verziehungen des Papiers danach beurtheilen zu können.
Auf jeder Karte ist jedoch eine der Meridianslinien in der Nähe der Randseiten
mit einer Pfeilspite und Feder zu versehen und die erstere mit Norden, die letztere
mit Süden zu belcreilen=
Auf den Brouillon-Karten müssen die Stations-Linien, sowie sie in dem Feld-
buche (§F. 19) ausgetragen sind, mit seinen hell- oder zinnoberrothen Linien ausge-
zogen und übereinstimmend mit dem Feldbuche durch Nummem oder Buchstaben be-
zeichnet werden.
Endlich soll die Karte einen den Namen des Ortes oder der Flur, sowie den
Namen des Vermessers und die Jahrzahl der Messung nachweisenden Titel, wo mög-
lich an der oberen Blattseite rechts, sowie die Bezeichnung der Außengränzen der Flur,
die Districts-Namen, die Namen der Flüsse, Wege und Bäche, bei Specialkarten
auch die Namen und Nummern der Grundstücke, auch, wo solche üblich, (z. B. bei
Flurgränzen) die Nummern der Gränzsteine und endlich bei Landes- und Flurgränzen
die horlzontalen Entsernungen von Gränzstein zu Gränzstein in Zahlen enthalten und
zwar nach Verschiedenheit der Gegenstände in angemessener Form und Größe der
Schrift, bezüglich nach specieller Vorschrist des Vermessungs-Dirigenten.
Wenn die Karte einer Flur aus mehreren Blättern besteht, so sind auch diese
unter sich zu numeriren, und es ist unter jeder Blattnummer auch generell anzugeben,
welche Grundstücks-Nummern auf dem fraglichen Blatte verzeichnet sind. Die Blatt-
anschlüsse sind mit gelbem Pinselstriche abzuschliehen und auf einander hinweisend zu
beschreiben.
8. 9.
Numerirung und Verechnung der Grundslücke.
Nach vollendeter Karten-Aufnahme und Ermittelung der in die Zeichnung der
Karte möglichst klein aber deutlich einzuschreibenden Namen der betreffenden Districte,
deren Umfang bei der Numerirung zu berücksichtigen ist, findet die Numerirung mit
deutschen Ziffern Statt, unter Beobachtung solgender Vorschriften:
1) Die bewohnten Orte haben ihre eigene Numerirung, welche nach der in jedem
Orte bereits bestehenden zu bewirken ist.
Fürfll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXI. 23