Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 1 
Die Necommandations-Gebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben. 
Wemn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Adressaten 
(Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, da- 
für eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 2 Sgr. oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 
6 Kreuzern Südd. Währ. von dem Absender zu erheben. » 
Die Recommandation von Kreuzband- und Mustersendungen ist gestatlel. Für 
dergleichen recommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto (Art. 22 
und 23) die Necommandationsgebühr wie für Briefe erhoben, und es finden auf die- 
selben auch im Uebrigen dic für recommandirte Briese erlassenen Vorschristen An- 
wendung. 
Art. 25. 
#rsahlegung. Fir einen abhanden gekommenen recommandirten Brief wird, mit Aus- 
nahme eines durch Krieg oder unabwendbare Natureignisse herbeigeführten Verlustes, 
dem Absender eine Entschädigung von 14 Thlrn. oder 21 fl. Oesterr. oder 24) fl. 
Südd. Währung geleistet. Das Reclamationsrecht erlischt nach Ablauf von 6 Mo- 
naten, vom Tage der Aufgabe an. 
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereinsbezirken 
gewechselten recommandirken Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der Ersatz- 
leistung in den einzelnen Bezirken etwa bestehenden abweichenden Vorschriften. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersahpflicht derjenigen Postverwaltung ob, 
in deren Bezirke der Brief aufgegoben worden ist. Wenn eine Postvenwaltung für 
einen erweislich nicht in ihrem Bezirke verloren gegangenen Brief dem Absender Er- 
sat geleistet hat, so ist sie sofort von derjeuigen Verwaltung zu entschädigen, welche 
die Sendung von ihr übernommen hat. Diese lehtere Verwaltung ist befugt, in 
gleicher Weise ihren Regreh gegen die nächstfolgende Verwaltung zu nehmen und so 
sort. Den Schaden trägt schließlich diejenige Verwaltung, welche weder die richtige 
#ael, noch auch die Ueberlieferung an eine andere Postverwaltung nachweisen 
2 Verluste, welche auf dem Trausporte durch eine dem Vereine Nicht angehörige 
Beförderungsanslalt eintreten, findet ein Ersaßauspruch, den Vereins.Postverwaltungen 
gegenüber, nicht statt. Dagegen haben bed diesfallsigen Reclamamonen zunächst die- 
jenigen Postverwaltungen, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande 
zugeführt worden sind, den Absender zu vertreten, und demselben, falls ihre Be- 
mühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ab. 
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