1861. 147
Uebersteigen die Differenzen das Doppelte der zulässigen, so ist die Arbeit ent-
weder ganz oder theilweise unbrauchbar.
Der Vermessungs-Dirigent hat sich in seinem Gutachten ausführlich und moti-
virt darüber zu äußern, wiefern die Arbeit überhaupt noch für brauchbar zu erachten
sei und es ist von dem Fürstlichen Ministerium hierüber Entscheidung zu treffen. AuchZ
bleibt es der Bestimmung des Fürstlichen Ministerimms überlassen, ob die Rectificalion
durch den Geometer, welcher die Arbeit ausgeführt hat, oder für dessen Rechnung
durch einen andern bewirkt werden soll.
Revision der Flächenberechnung.
Nach Vollendung der Flächenberechnung ist dieselbe von dem Vermessungs-Diri-
genten durch Vergleichung der Flächenmaße, durch Nachrechnung und in sonst ge-
eigneter Weise einer speciellen Revision zu unterwerfen.
Die Flächenberechnung wird als richtig angesehen, wenn bei der Revision die
Differenzen nicht größer gesunden werden als:
unter 3 Morgen Pro Morgen 27 Quadr., Ruthen,
von 3 bis incl. 50 Morgen pro Morgen 11 Quadr. Ruthen und
über 50 Morgen pro Morgen 11 Quadr.-Ruthen.
Finden sich größere Difserenzen oder übersteigen diese das Doppelte der zulässi-
gen, so treten die Bestimmungen des §. 11 ein.
Dem Geometer liegt die Erledigung der dabei gestellten Erinnerungen ob.
13.
Zeichnung. der Reinkarten.
Hierauf ist zur Zeichnung der Reinkarten zu schreiten, für deren weitere Aus-
sührung die oben (§. 8) enheilten Vorschriften zu beachten sind.
Die Karten sind vorläufig nur soweit auszuzeichnen, als die Revision des Orts,
lage- und Flurbuches (vergl. S. 15) auf ihre Herstellung nicht von Einfluß sein kann.
Namentlich ist die Numerirung, Einschreibung der Districts-Namen und dergleichen
bis nach jener Revision zu beanstanden. Die besondere Ausführung dieser Karten
ist nach den Vorschriften des §. 8 zu bewirken.
S. 14.
Entwersung und Revision der Ortslage= und Flurbücher, ingleichen der
suns doOrtslag, ud 4 6
Die anzusertigenden Bücher bestehen in: