Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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1) einem, die innerhalb der Ortslage befindlichen Grundstücke — Gebäude, Hof- 
räume 2c. nach der Reihenfolge, wie sic in der Natur liegen, enthaltenden Buche, 
.I. welches die Benennung „Ortslagebuch für N.“ sührt, vergl. Beilage VI.; 
2) einem, die in der Flur gelegenen Aecker, Wiesen rc. nach der Reiheufolge, wie 
sie in der Natur liegen, enthaltenden Buche, welches die Benennung: „Flurbuch 
VII. für N.N.“ führt, vergl. Beilage VI. 
3) einem, die Benennung: „Besitzstandsregister von N. N.“ führenden Buche, 
welches die innerhalb der Ortslage und in der Flur gelegenen Grundstücke dergestalt 
ordnct, daß in dem Buche für jeden Grundbesitzer ein besonderes Verzeichniß angelegt 
ist, in welchem unter seinem Namen sein sämmtliches innerhalb der Ortslage und in 
Ul der Flur gelegenes Grundbesihzthum aufgeführt wird, vergl. Beilage VIII. 
Kommen außerhalb der Ortslage Gebäude und Hofräume vor, so sind die Flächen- 
groͤßen im Flurbuche unter die Rubrik: „Wege, andere zu öconomischen Benutzungen 
nicht zu gebrauchende Räume und Oedungen“ zu stellen und es ist in der Rubrik 
„Bemerkungen“ auf den Anhang zum Ortölagebuche zu verveisen, in welchem Au- 
hange dergleichen Gebäude und Hofräume des Näheren zu verzeichnen sind. 
In dem Besipstandsregister beginnt jedes einzelne Verzeichniß mit einer neuen 
Doppelseite und es ist als Raum zur Fortsührung des Verzeichnisses da, wo es zweck- 
mäßig erscheint, eine Doppelseite hinter dem Verzeichnisse leer zu lassen. Dem Be- 
sitzstands-Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Namen der Besitzer mit Hin- 
zusehung der Nummern des Besitstands-Registers, unter welcher das für sie bestimmte 
Verzeichniß sich findet, anzufügen. 
Istin einer Flur das Auseinandersetzungs-Verfahren erfolgt, so haben die unter 
IX. 2 und 3 envähnten Bücher die Einrichtung zu erhalten, wie die beigefügten Schemata 
unter IX. und X. zeigen. 
— Der Geometer hat die Ergebnisse der Vermessung und Berechnung, nach Vor- 
schrift des 8. 18 des Gesehes und mit Rücksicht auf §. 19 desselben, unter sorklaufen- 
den, der Bezeichnung der Grundstücke auf der Flurkarte enisprechenden Nummemn in 
dem Entwurfe des Orlslage- und Flurbuches zusammenzustellen. 
Bei Grundslücken, von welchen Theile über die Flurgränze hinausreichen, ist 
dieses in der Nubrik: „Name des Besißers" in solgender Weise besonders 1 bemerken: 
„hierwon liegen .... Morgen .... Quadrat· Ruthen in der Flur N 
Die von anderen Fluren herübergreifenden Grundstück abschnitte sind dagegen 
einzutragen, wie solgt: 
„Theilstück, (Theilstücke) der Flur N.“
	        
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