1861. 149
Der Flächenbetrag der Grundstücke ist auf jeder Seite zusammen zu rechnen
und am Schlusse der Ortslage= und Flurbücher die Gesammtsumme des Flächenge-
haltes zu ziehen, unter besonderer Angabe der von anderen Fluren in die eben ge-
, messene Flur herüber greifenden Theilstücke und der von dieser etwa in andere Fluren
hinüber greifenden Theilstücke.
Die Namen (Vor- und Zunamen) wo dieß nöthig, die örtlich beigelegten Namen
(Spitznamen), bei Forensen und sonst nach Befinden auch der Wohnort der Eigen-
thümer, oder, dafern das Eigenthum zweiselhaft ist (§F. 19 des Gesetzes), der Name
des dermaligen Besitzers des Grundstücks, sind möglichst vollständig und richtig in
das Ortslage= oder Flurbuch einzutragen, indem dabei namentlich darauf zu sehen
ist, daß Grundstücke nicht auf den Namen eines bloßen Nußnießers (Erlpachters,
Laßpachters, Zeitpachters r2c.) eingetragen, die einer Ehefrau oder Stiefkindern ge-
hörigen Grundstücke nicht auf den Namen des Ehemannes bezüglich Stiefvaters ge-
schrieben werden, und weiter ist zu berücksichtigen, daß gleichnamige Personen, wo
es üblich, mit fortlaufenden römischen Zahlen richtig bezeichnet, bezüglich nach dem
Alter gehörig unterschieden werden, und bei Grundslücken, welche von mehreren
Personen gemeinschaftlich besessen werden, ist der Name und der Besitantheil (I. 1,
14 .) jedes einzelnen Theilhabers zu ermitkeln und im Flurbuche unter der betreffenden
Grundstücksnummer einzutragen, indem das Grundstück immerhin nur eine Nummer
bekommt.
Fiskalische Laßländer sind unbedingt auf den Namen des Cammewermögens
im Flurbuche einzutragen; dagegen solche, welche von ihrem Inhaber versteuert werden,
ingleichen fiscalische Erbpachtgrundstücke, auf den Namen ihrer Inhaber, jedoch
mit der ausdrücklichen Bemerkung: „Lahgut, (Erbpachtgut) des Cammewermögens".
Kann das Eigenthum an einem Grundstücke durch gerichtliche Erwerbs= Urkunden
nicht nachgewicsen werden und wird eine unzweifelhafte Bestätigung des angeblichen
Erwerbsgrundes auch durch pslichtmäßige Aussagen von wenigstens zwei Feldge-
schwornen, welche der Geometer nach Umständen darüber zu Protokoll zu vernehmen
hat, nicht erlangt, so darf der Geometer ausnahmsweise in diesem Falle das Grund.
stück vorläufig auf desjenigen Namen aufzeichnen, welcher dasselbe das ganze letzte
Jahr hindurch nach den pflichtmäßigen Aussagen des Gemeindevorstandes besessen,
und, bei besteuerten Grundstücken, nach Angabe des Ortssteuer- Einnehmers versteuert
hat, indem die Erweisung eines besseren Rechtes an dem fraglichen Grundslücke auf
dem Rechtswege jedem Dritten überlassen bleibt. Sind Ansprüche eines Dritten