Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1 8 6 1. 151 
an den Vermessungs-Dirigenten einzusenden, welcher noch für Vergleichung der Rein- 
karten mit den Brouillons und für deren Prüsung im Hinblick auf die Vorschristen über 
deren Anfertigung, ingleichen für Feststellung der Liquidation zu sorgen hat, um die 
Vermessungs-Materialien sämmtlich, unter Hinzufügung der Vermessungs-Acten, 
endlich dem Fürstlichen Minislerium zu überreichen. 
8. 16. 
Berantwortlichkeit des Vermessungs-Dirigenten. 
Der Vermessungs-Dirigent, dessen Competenz §. 31 des Gesetzes über die Lan- 
desvermessung näher bezeichnet, ist dem Fürstlichen Ministerium für die rechtzeitige, 
vorschriftsmäßige und tüchtige Ausführung der Vermessungsgeschäfte, ingleichen für die 
Einhaltung der Kostenvoranschläge in der Weise zunächst verantwortlich, dah derselbe 
eintretenden Falles zu untersuchen und nachzuweisen hat, wem die Verzögerung oder 
die Fehlerhaftigkeit der Arbeit zur Last fällt, sowie daß ihn selbst innerhalb seines Ge- 
schäftskreises ein Verschulden dabei nicht trifft. Etwaige unvermeidliche Ueberschrei- 
tungen der Voranschläge hat derselbe möglichst zeitig dem F. Ministerimm anzuzeigen 
umd zu rechtfertigen, auch die nachlrägliche Genehmigung dazu nachzusuchen. 
. 17. 
Verhältniß der Geometer. 
Die bei der Landesvermessung beschäftigten Geomeler sind dem F. Ministerium 
und zunächst dem Vermessungs-Dirigenten untergeben. Sie haben von letzterem in 
dienstlichen Angelegenheiten die nöthigen Aufträge zu gewärtigen und erforderlichen 
Falls von ihm die nöthige Instruction einzuholen. 
18 
Verantwortlichkeit der Geometer. 
Jeder Geometer ist für die rechtzeitige, vorschriftsmäßige und tüchtige Ausführung 
der ihm übertragenen Arbeiten verantwortlich, daher er seine Geschäfte stets atten- 
mäßig zu behandeln hat, um den Gang des Geschäftes und das beobachtete Verfahren 
ausweisen, bezüglich rechtferligen zu können. 
Derselbe ist verpflichtet, in jedem Specialfalle die geeignetste und beste Methode 
zur Ausführung aller Längen= und Flächen-Messungen zu wählen, auch die Zeich- 
nungen und Ausarbeitungen deutlich, correct, vollständig und kunstgerecht zu bewirken. 
Alle Thatsachen und Verhältuisse, deren Feslstellung durch die Natur des Auf- 
trags bedingt wird, z. B. Gränzen, Namen der Besitzer von E und 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XAll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.