Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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lieferung der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand 
setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Befoͤrderungsanstalt gegenüber selbst 
weiter zu verfolgen. 
Ein Ersatanspruch für nicht recommandirte Briese findet gegenüber den Postver- 
waltungen nicht statt. 
t. 26. 
nhn Briefe aus den Vereinsbezirken, auf welche der Versender das schrift. 
liche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen 
sind, müssen von allen Postanstalten des Vereinsgebietes sogleich nach der Ankunst 
den Adressaten besonders zugestellt werden. 
Dergleichen Expreßbriefe müssen jederzeit rerommandirt sein. 
Für jeden am Orte der Abgabe, Postanstalt zu bestellenden Expreßbrief ist eine 
Bestellgebühr von 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Neukrenzern oder 9 Kr. Südd. Währ. zu 
entrichten. 
Für die außerhalb des Ortes der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expreßbriefe 
sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Neu- 
kreuzer oder 9 Kr. Südd. Währ. für die Beschaffung des Boten zu erheben. 
Die vorstehenden Gebühren und der Botenlohn für die expresse Beslellung sind 
jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben. 
Die Gebühren und den Botenlohn bezieht die Abgabepostanstalt. 
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefes leistet die Postbe- 
börde keine Enkschädigung. 
Art. 27. 
Vonofreibeiten. Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentensamilien der 
Postvereinsstaaten sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Tazis wird in dem ganzen 
Vereinsgebiete ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. 
Irt. 28. 
Ferner werden im Vereinsgebiete bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich 
Hegenseitig portofrei befördert die Correspondenzen in reinen Staats-Dienstangelegen= 
heiten (Officialsachen) von Staats= und anderen öfsentlichen Behörden des einen 
Postgebietes mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in 
dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechligung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, 
als Offieialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der 
Adresse die absendende Behörde angegeben ist.
	        
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