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lieferung der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand
setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Befoͤrderungsanstalt gegenüber selbst
weiter zu verfolgen.
Ein Ersatanspruch für nicht recommandirte Briese findet gegenüber den Postver-
waltungen nicht statt.
t. 26.
nhn Briefe aus den Vereinsbezirken, auf welche der Versender das schrift.
liche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen
sind, müssen von allen Postanstalten des Vereinsgebietes sogleich nach der Ankunst
den Adressaten besonders zugestellt werden.
Dergleichen Expreßbriefe müssen jederzeit rerommandirt sein.
Für jeden am Orte der Abgabe, Postanstalt zu bestellenden Expreßbrief ist eine
Bestellgebühr von 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Neukrenzern oder 9 Kr. Südd. Währ. zu
entrichten.
Für die außerhalb des Ortes der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expreßbriefe
sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Neu-
kreuzer oder 9 Kr. Südd. Währ. für die Beschaffung des Boten zu erheben.
Die vorstehenden Gebühren und der Botenlohn für die expresse Beslellung sind
jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben.
Die Gebühren und den Botenlohn bezieht die Abgabepostanstalt.
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefes leistet die Postbe-
börde keine Enkschädigung.
Art. 27.
Vonofreibeiten. Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentensamilien der
Postvereinsstaaten sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Tazis wird in dem ganzen
Vereinsgebiete ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert.
Irt. 28.
Ferner werden im Vereinsgebiete bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich
Hegenseitig portofrei befördert die Correspondenzen in reinen Staats-Dienstangelegen=
heiten (Officialsachen) von Staats= und anderen öfsentlichen Behörden des einen
Postgebietes mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in
dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechligung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist,
als Offieialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der
Adresse die absendende Behörde angegeben ist.