Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 13 
Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten steht innerhalb 
des Gebietes des deutschen Postvereins die Portofreiheit bis zum Gewichte von einem 
Pfunde für jedes Packet einschließlich zu, insofern die Sendungen zwischen öffentlichen 
Behörden stattfinden, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der durch die Unter- 
schrift eines Beamten beglaubigten Bezeichnung versehen sind „deutsche Bundesan- 
gelegenheit.“ 
Art. 29. 
Bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich werden die dienstlichen Correspon- 
denzen der Postbehörden und Postanstalten unter sich und an Privatpersonen, ferner 
die amklichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich gegenseitig portofrei gelassen. 
Lausschreiben von Privatpersonen müssen nach dem Briefposttarif frankirt werden. 
Ergibt sich, daß die Reclamation durch die Schuld eines Postbeamten herbeigeführt 
worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto erstatten. 
Art. 30. 
Briese aus dem Heimathlande an die im activen Dienste stehenden Soldaten 
vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, welche zu Bundeszwecken außerhalb des 
Staates, welchem sie dienen, dislocirt suind, werden im Wechselverkehre der Vereins- 
staaten big zum Gewichte von 4 Loth ausschließlich, portofrei befördert. 
Die von den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Porko- 
zahlung. 
Art. 31. 
Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu er- 
langen, soll für den inneren Verkehr als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer 
den Sendungen der Allerhöchsten und Höchsten Personen nur diejenigen der Behör- 
den in reinen Staatsdienst. Angelegenheiten Anspruch auf Portofreiheit haben. 
Portofreiheits, Bewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden 
werden. Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bewisligten Portofreiheiten 
sollen aufgehoben oder doch so weit als möglich beschränkt werden. 
Art. 32. 
iinichtig geseiteie Bueie. Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an 
den wahren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben 
ist, welches sich bei richtiger Instradirung erheben hätte.
	        
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