Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 23 
Die Erhebung des Werthporto, beziehungsweise dessen Reduction in die Landes- 
münze, erfolgt nach Maßgabe der im Art. 57 enthaltenen Bestimmungen. 
Art. 
Sendungen gegen Aücstm Der Absender einer nach einem Orte des Vereinsgebietes 
bestimmten Fahrpostsendung kann bei der Aufgabe die Beibringung einer Empfangs- 
bescheinigung des Adressaten (Retour.Recepisse) begehren. Er hat dafür eine Gebühr 
von 2 Sgr. oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd. Währ. zu Gunsten 
der absendenden Postanstalt bei der Aufgabe der Sendung zu bezahlen. 
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Nachnahmen. Bei jeder Vereinspostanstalt können auf jede andere Vereinspostanstalt 
Beträge bis zur Höhe von 50 Thalern oder 75 Fl. Oesterr. Währ, oder 87) Fl. Südd. 
Währ. nachgenommen werden. Nachnahmen von Transportauslagen und Spesen, 
welche auf Sendungen haften, sind auch zu einem höheren Betrage zulässig. 
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rückscheine 
beizugeben. 
Die Auszahlung des Betrags am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen und 
selbst bei einer vorschriftswidrig verzögerten Einsendung des Rückscheins nicht eher 
verlangt werden, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung er- 
folgt sei, zurückgekommen ist. 
Für Nachnahmesendungen wird das Fahrpostporto und daneben eine Gebühr von 
1 Sgr. oder 5 Neukr. Oesterr. Währ. oder 3 Kr. Südd. Währ. als Minimum, sonst 
aber von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 
1 Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 
n) Oesterreichischer Währung 1# Neukr. 
b) Süddeutscher Währung 1 Kr. erhoben. , 
Eine Vorausbezahlung des Porlo und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch 
kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
Die Gebühr wird erhoben in der Währung des Ausgabepostbezirke. 
Von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Gebühr zur gemeinschaftlichen Ein- 
nahme gehört (Art. 69), wird dieselbe in der Währung des Postbezirks angesetzt, wo 
sie zur Erhebung kommt. 
Für die Nücksendung oder Nachsendung von Nachnahme-Sendungen wird die 
Gebühr nicht noch einmal angesezt. Nachnahmebriefe bis 4 Loth ausschließlich ohne 
Werthangabe bleiben auch vom.Reteurporto frei.
	        
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