30 1861.
Art. 72.
Abrechnung. Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Nostanstalten für den Ver-
ein erhobenen Fahrpost., Porto= und Francobeträge durch Aufstellungen nach, welche
sich die Rechnungsbehörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden Vereinspost-
anstalten gegenseitig zur Prüsfung und Anerkennung zusenden.
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen Ver-
waltungen zu wählenden Vereinsverwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat nach
Mangabe der Procentsät, welche von der Commission (Art. 70) sestgestellt find, den
wirklichen Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme zu ermitteln,
und unter Mittheilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Vereins-Postverwal-
tungen die erforderliche Saldirung herbeizuführen.
Ueber den Abrechnungemodus, die Controle der Einnahme-Nachweisungen, die
Revision der Karten 2c. werden zwischen den Vereinspostwerwaltungen besondere Aus-
führungsbestimmungen vereinbart.
« Art. 73.
orechmun Vorko für nnanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst die-
innliche . · . -
ESendungen. jenige Verwaltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückge-
kommen sind.
Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkause der in den
Sendungen enthaltenen Gegenstände überlassen.
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es der be-
treffenden Verwaltung frei, den ungedeckten Betrag zu liquidiren. Die Liquidation
wird von einer andern Vereinsverwaltung bescheinigt, und der Betrag von der ge-
meinschaftlichen Fahrposteinnahme in Abzug gebracht.
Art. 74.
Vertonkedeulchtagung. Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird in derselben
Weise liquidirt, beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dies im
vorhergehenden Artikel bezüglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unan-
bhungiche, He#en vorgesehen ist.
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur
Macntnen oder Nückzahlung eines Porkobetrages veranlaßt, so soll die Beschei-
nigung der Liquidation in Bezug auf die Nothwenvigkeit der Niederschlagung nicht
beanstandet werden.