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1801.
Art. 75.
(Gewöhrleistung. Für den Verlust oder die Beschädigung der zur Postbeförderung vor-
schriftsmäßig übergebenen Sendungen, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder
unabwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens, wird nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz geleistet:
1) Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth der Sendung entweder nach
dem wahren Werthe, oder nur theilweise oder gar nicht zu declariren.
Ist bei der Aufgabe eine Werthsdeclaration erfolgt, so ist dieselbe bei der Fest-
stellung des von Seiten der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädigungsfällen
zu leistenden Ersatzes maßgebend.
Bewpeist jedoch die Postverwaltung, daß die Declaration den wahren Werth der
Sache übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen.
Vermag dagegen der Reclamant den Nachweis zu erbringen, daß und um wie viel
der wirkliche Werth des Inhalts der Sendung die Werthsdeelaration überstiegen habe, so
ist im Falle eines theilweisen Verlustes (Abgangs) oder einer Beschädigung der Theil
des wirklich erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich nach dem Verhältnisse er-
gibt, in welchem der declarirte Werth der Sendung zu dem wirklichen steht.
Die Werthsdeclaratien soll in der Landeswährung des Aufgabebezirks erfolgen;
der absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen nur die
in jener Landeswährung angegebene oder darauf reducirte Summe zu vertreten.
Die Werthsdeclaration soll bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf dem
Begleitbriefe, als auf der Sendung selbst, angegeben sein. Wenn aber der Werth
einer zur Postbeförderung angenommenen Sendung nur auf dem Begleitbriefe
und nicht auch auf der Sendung selbst angegeben sein sollte, so übt dieses auf die Ersatz-
leistung keinen Einfluß. Dasselbe gilt von dem Falle, wo die Werthsdeclaration zwar
nur auf der Sendung selbst, nicht auch auf dem Begleitbriefe enthalten ist, die Senbung
aber gleichwohl zur Postbeförderung angenommen und entweder dem Aufgeber eine
Bescheinigung über eine geschehene Werthangabe ertheilt oder die Sendung mit dem
fraglichen Werthe zu die Postbücher eingetragen worden ist. Ist der Werth einer
Sendung nicht übereinstimmend auf Begleitbrief und Sendung angegeben, so ist
2an Werthangbe auf dem Begleitbriefe für Portoberechnung und Ersatzleistung ent-
cheidend.
Die Postaustalt, welche eine nicht mit der vorschriftsmäßigen Werthsdeclaration
versehene Sendung, für welche gleichwohl nach dem Vorhergehenden zu haften sein