Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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1801. 
Art. 75. 
(Gewöhrleistung. Für den Verlust oder die Beschädigung der zur Postbeförderung vor- 
schriftsmäßig übergebenen Sendungen, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder 
unabwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens, wird nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz geleistet: 
1) Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth der Sendung entweder nach 
dem wahren Werthe, oder nur theilweise oder gar nicht zu declariren. 
Ist bei der Aufgabe eine Werthsdeclaration erfolgt, so ist dieselbe bei der Fest- 
stellung des von Seiten der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädigungsfällen 
zu leistenden Ersatzes maßgebend. 
Bewpeist jedoch die Postverwaltung, daß die Declaration den wahren Werth der 
Sache übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen. 
Vermag dagegen der Reclamant den Nachweis zu erbringen, daß und um wie viel 
der wirkliche Werth des Inhalts der Sendung die Werthsdeelaration überstiegen habe, so 
ist im Falle eines theilweisen Verlustes (Abgangs) oder einer Beschädigung der Theil 
des wirklich erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich nach dem Verhältnisse er- 
gibt, in welchem der declarirte Werth der Sendung zu dem wirklichen steht. 
Die Werthsdeclaratien soll in der Landeswährung des Aufgabebezirks erfolgen; 
der absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen nur die 
in jener Landeswährung angegebene oder darauf reducirte Summe zu vertreten. 
Die Werthsdeclaration soll bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf dem 
Begleitbriefe, als auf der Sendung selbst, angegeben sein. Wenn aber der Werth 
einer zur Postbeförderung angenommenen Sendung nur auf dem Begleitbriefe 
und nicht auch auf der Sendung selbst angegeben sein sollte, so übt dieses auf die Ersatz- 
leistung keinen Einfluß. Dasselbe gilt von dem Falle, wo die Werthsdeclaration zwar 
nur auf der Sendung selbst, nicht auch auf dem Begleitbriefe enthalten ist, die Senbung 
aber gleichwohl zur Postbeförderung angenommen und entweder dem Aufgeber eine 
Bescheinigung über eine geschehene Werthangabe ertheilt oder die Sendung mit dem 
fraglichen Werthe zu die Postbücher eingetragen worden ist. Ist der Werth einer 
Sendung nicht übereinstimmend auf Begleitbrief und Sendung angegeben, so ist 
2an Werthangbe auf dem Begleitbriefe für Portoberechnung und Ersatzleistung ent- 
cheidend. 
Die Postaustalt, welche eine nicht mit der vorschriftsmäßigen Werthsdeclaration 
versehene Sendung, für welche gleichwohl nach dem Vorhergehenden zu haften sein 
 
	        
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