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wũrde, annimmt, hat für die Nachhelung des Erforderlichen zu sorgen, widrigen-
falls sie für alle aus der Behandlung des Stkücks als Sendung ohne Werthangabe
beworzehenden Nachtheile verantwortlich ist.
Findet sich in einer wegen beschädigter Emballage unkerwegs von ciner Post-
anstalt anderweit verpackten Sendung ein die Declaration Ubersteigender Wertbinhalt
vor, so bleibt für die Hastung der Post die Declaration des Absenders maßgebend.
2) Beim Verluste von nicht declarirten Sendungen oder beim Abgang an den,
selben wird ein Ersatz von 10 Sgr. oder 50 Nkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr. Südd.
Währ. für jedes abhanden gekömmene Pfund oder den Theil eines Psundes geleistet.
Bei Beschädigungen nicht declarirter Sendungen wird der wirklich entstandene Schaden,
jedoch nur bis zu dem Maximalbetrage von 10 Sgr. oder 50 Nkr. Oesterr. Währ. oder
30 Kr. Südd. Währ. für jedes beschädigte Pfund erstattet.
3) Für Beschädigungen oder Abgang am Inhalte einer Sendung haben die
Postverwaltungen nur dann zu haften, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare
Beschädigung in unzweifelhaftem Zusammenhange mit der vorhandenen inneren Be-
schädigung beziehungsweise dem Abgange steht.
Außer diesem Falle tritt die Hafipflicht einer Postverwaltung nur daun ein,
wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Aufliescrung eines unbe-
schädigten Inhaltes, sowie dessen gehörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird.
Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung oder die Empfangs.
bescheinigung des Adressaten begründet bis zum Gegenbeweise die Vermuthung, sür
den unversehrten Zustand der Sendung.
4) Für einen durch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet die hoß.
verwaltung innerhalb der für den Verlustsall gezogenen Grenzen nur dann Ersotz, wenn
die Verspälung nachweislich durch das Verschulden der Post herbeigeführt und die Sache
dadurch in ihrer Substanz verdorben ist.
5) Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine dem
Vereine nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersabanspruch, den
Vereins-Poslverwalkungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei dicsfallsigen
Reclamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sendungen unmittel,
bar dem Auslande zugeführt worden sind, den Aufgeber zu vertreten, und demselben,
salls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden
über die Ablieferung der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den