1861. 33
Stand setzen können, hine Ausprüche der ausländischen Beförderungsanstalt begenüber
selbst weiter zu verfolge
6) Den Parteien lrgentber liegt die Ersahpflicht derjenigen Postverwaltung ob.
welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Ersatzanspruch ist von Seiten des Absenders, und nur so fern dieser nicht zu
emmitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist, von letzterem
zu erheben.
Der Ersatz kann gegenüber der Postvenwaltung nur innerhalb eines halben Jahres,
vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden.
7) Der den Ersatz leistenden Verwallung bleibt es überlassen, eintretenden Falles
den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirk der Verlust oder die
Beschädigung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises
dicjenige Postvenvaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung
unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch
auch in den betrefsenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende
Vereinspostverwaltung nachzuweisen vermag.
Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die Haftpflicht
auf die übernehmende Verwaltung übergeht, tritt in dem Falle eine Ausnahme ein, wo#
es sich um eine Spoliation oder Beschädigung handelt, welche ohne eine leicht wahr=
nehmbare Verletzung der Emballage oder des Verschlusses, sowie ohne Herbeiführung
einer Gewichtsdifserenz verübt worden ist, und deren Entstehung nicht hat ermittelt
werden können. In diesem Falle haben die betheiligten Verwaltungen zu dem Scha-
denersaße in einem nöthigenfalls durch Schiederichterspruch (s. = 8) festzustellenden
Verhälmmisse beizutragen.
Können bei Reclamationsfällen die betheiliglen Verwaltungen sich darüber
nicht einigen, ob den ermittelten Umstanden nach angenommen werden könne, daß die
Beschädigung oder der Abgang slattgesunden, während sich die Sendung in den Händen
der Post besunden, dem Reclamanten also überhaupt ein Ersaß zu gewähren sei, oder
darüber, ob und in welchem Maße die eine oder die andere Postverwaltung den Ersat
zu leisten bezw. dazu beizutragen hat, so kann auf eine schiedsrichterliche Entscheidung
provoeirt werden. Diese hat sich zunächst, sofern auch dieser Punkt noch streitig,
darauf zu beziehen, ob im coucreten Falle dem Reclamanten überhaupt ein Ersaßz zu
gewähren sei, sodann aber auch darauf, welche von den betheiligten Wenvaltungen und
mit welchen Beträgen sie zu dem zu gewährenden Ersaß beizutragen haben.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesesamml. XNII. 5