Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

34 186 1. 
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle, abweichend von den Bestim- 
mungen des Arlikels 78, in der Weise gebildet, daß jede der betheiligten Verwaltungen 
eine andere Verwaltung bezeichnet, die sämmtlichen benannten Verwaltungen aber eine 
dritte Venvaltung wählen, welche das Schiedsrichteramt zu versehen hat. Falls sich 
die benaunten Venvaltungen über die zu wählende dritte Verwaltung nicht einigen 
können, so hat jede derselben eine Central-Postbehörde zu bezeichnen und zwischen 
diesen das Loos zu entscheiden. 
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersahbetrag bis 20 Thlr. einschließlich 
handelt und wo die Venvaltungen des Aufgabe= und Bestimmungsortes einverstanden 
sind, daß eine gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, findet eine Berufung an 
ein Schiedsgericht nicht Statt und ist die Eutschädigung von sämmtlichen beim Trans- 
port betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen zu tragen. 
9) Die vorstehenden Bestimmungen sinden Anwendung auf alle zwischen zwei 
Vereinspostbezirken gewechselten Fahrpostsendungen, ohne Unterschied, ob der Verlust 
im Postbezirk der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Postverwaltung stattgesun- 
den hat, und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffenden Bezirken für die innerhalb 
derselben beförderten Sendungen abweichende Vorschriften bestehen. 
D. Allgemeine Bestimmungen. 
ne bsst In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der 
der Voßendungen. Postsendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition 
gelten für den Vereinspostverkehr die zwischen den Vereinsverwaltungen verabredeten 
besonderen Reglements und Instructionen. Soweit in diesen besondere Bestimmungen 
nicht getroffen sind, finden die internen Vorschriften der einzelnen Postbezirke Anwendung 
Art. 77. 
ee Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Besörderung 
hüböbergebenen Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche 
nicht an den von ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind. 
  
gne t: lollten über die Amwwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags 
Frungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung 
ausgleichen, so soll darüber eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmt-
	        
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