Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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lichen Poslvenvaltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbeigeführt werden, 
daß in dem einzelnen Falle jede Partei eine unbetheiligte Postadministration aus dem 
Vereine zum Schiedsrichteromte wählt und diese beiden Schiedsrichter sodann eine 
drikte unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zugesellen. Falls die beiden Schieds- 
richter über die ihnen zuzugesellende Verwaltung sich nicht vereinigen können, so hat 
jeder derselben eine Verwaltung zu bezeichnen und zwischen diesen das Loos zu ent- 
scheiden. 
Art. 79. 
nan des Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner 
Verbesserungen, Gleichheit der Gesetzgebung, der Neglements und In- 
structionen ist dem zeitweisen Zusammenkritte der deutschen Postconferenz vorbehalten. 
Diese Conferenz wird aus Bevollmächtigken aller Postverwaltungen gebildet, welche 
Mitglieder des deutschen Postvereins sind. 
Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Postconferenz einen 
eigenen Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer andern Ver- 
waltung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und der Stimmführung zu betrauen. 
Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen führen, so daß der- 
selbe aue der eigenen Verwaltung nur noch eine zweite vertreten kann. 
dieser Beschränkung ist auch die Ueberkragung der Stimme von einem Abge- 
i zul den andern im Fall etwaiger Behinderung zulässig. 
Stimmeneinhelligkeit ersordern alle Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben: 
1) die Dauer und den Umfang des Vereins, 
2) eine Veränderung des Vereinstarifs, und was dahin gehört, insbesondere 
auch der Transit= und sonstigen Gebühren, 
3) den Bezug und die Theilung des Porto, 
4) die directe Einwirkung des Vereins auf die interne Postgesetzgebung der 
einzelnen Vereinsgebiete, 
5) die Portofreiheiten, 
6) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden Ländern, 
un 
7) die schiedsrichterliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Bestim. 
mung des Vereinsvertrages entstandenen Irrungen. 
In allen minder wichtigen Fällen Henügt die absolute Majorität. 
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