Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 37 
Reglement 
für 
den Postvereins--Verkehr. 
C. 1. 
iirte n, Die im Postvereinsverkehre zur Verfendung kommenden Ge- 
e genstände werden bei den Postanstalten in der Art abgefertigt, 
daß t Expedinon der Briefpostsendungen stets getrennt von derjenigen der Fahrpost- 
sendungen erfolgt. 
Zur Briefpost gehören: 
1) die Correspondenz der Mitglieder der Regenken-Familien der Postvereins- 
Staaten und des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis; 
2) Briefe ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 4 Loth ausschließlich; 
3) schwerere Briefe bis zum Gewichte von 1 Pfund einschl., deren Beförderung 
mit der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisaß auf der Adresse 
oder durch Frankirung mit Marken verlangt ist; 
4) recommandirte Briese; 
5) Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streisband Sendungen, Zeitungen, 
Recepisse, Rückmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl.; 
6) die portofreien (amtlichen) Dienst.Correspondenzen bis zum Gewicht von 
1 Pfund.
	        
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