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Begleitbrief beigegeben sein, welcher mit Geld oder sonstigen Gegenständen von an-
gegebenem Werthe nicht beschwert sein darf, übrigens entweder aus einem förmlich ver-
schlossenen Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann, mindestens jedoch aus einem
Viertelbogen Papier geferligt sein muß.
u ns re Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere
Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste bloh, eine Kiste in Leinen,
ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung (Signatur), und wenn der Werth declarirt
wird, die Werthangabe enthalten sein. Der Begleitbrief oder die Begleit-Adresse
muß mit einem Abdrucke desselben Petschaftes, mit welchem die Sendung verschlossen
ist, versehen sein. 6
. U.
re nne Zu einem Begleitbriese können zwar mehrere Stücke gehören, je-
doch nicht zugleich Stücke mit und solche ohne Werthedeclaration.
Gehören mehrere Stücke mit Werthedeclaration zu einem Begleitbriefe, so muß
auf demselben der Werth eines jeden Stückes besonders angegeben sein.
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8. 7.
Eignatut. Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der
vollständigen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen,
darf aber niemals aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort
übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten.
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des Be-
stimmungsortes von der Postanstalt kosteufrei entsprechend abgeändert werden.
Die Signatur muß dauerhast und haltbar und darf den Sendungen von declarirtem
Werthe nicht ausgeklebt sin. Insbesondere empfiehlt es sich, bei Geldsäcken und Geld-
beuteln die Signatur, salls dieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht
ist, auf f. g. Fahnen von Pappe oder steifem Papier, welche an den Kropf gehörig be-
festigt sind, herzustellen. S6
Dedlaralion. Die Declaration des Werthes einer Sendung muß, bei Briefen auf
der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Be-
gleitbriefes, als auf der Sendung bei der Signatur, angegeben werden.
Die Declaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereinsbe-
bezirke nach der in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen.