Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

40 186 1. 
Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat 
der Aufgeber (und aushilfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzu. 
nehmen und den Wexth der Sendung auf der Adresse in Silber- Conrant auszudrücken. 
Bei Werthsendungen aus Ländern außerhalb des Postvereins erfolgt die Reduction in 
die landesübliche Silberwährung durch die Eingangs-Grenz-Postanstalt. 
Jeder auf der Adresse einer Sendung in was immer für einer Form angegebene 
Geldbetrag gilt in Absicht anf die Portoerhebung als Werthsdeclaration des Inbalts, 
also auch die Bezeichnung: Urkunde, Wechsel, Quittung 2ce über 1000 fl. 
S. 9. 
Vewagung. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der 
Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschafsenheit des Inhaltes halt- 
bar und sichernd eingerichtet sein. 
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, 
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Schristen- oder Acten-Sendungen, 
genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer 
des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier 
mit angemessener Verschnürung. 
Aus gröhere Entsernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere Fahr- 
post.Gegenstände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere 
Verpackung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier ver- 
packt sein. 
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., 
müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer 
Weise in Wochsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen 
emballirten Kisten u. s. w. verpackt sein. 
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postfendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit 
Flässigkeiten angefüllte kleinere Gesäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders 
in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu venvahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten 
zur Versendung kommen, müssen stark bereist und die Reifen gehörig befestigt sein. 
Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, auher in einer festeren Verpackung, 
namentlich in Kisten, Schachteln u. s. w. auch in Körben aus geflochtenen Weiden,
	        
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