Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

44 1861. 
Dit Sendungen müssen frankirt sein, und dürfen das Gewicht von einem halben 
Pfund einschließlich nicht übersteigen. 
Die Adresse muß auf dem Streif. oder Krenzbande und darf nicht auf der Sendung 
selbst angebracht sein. 
Mehrere Gegenstände dürsen unter Einem Bande versendet werden, sofern sie 
von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band geeignet 
sind; die einzelnen Gegenstände dürsen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen 
oder besonderen Adreßumschlägen versehen sein. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Band gegen die ermäßigte 
Taxe ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer. 
der Adresse irgend welche Zusäte oder Aenderungen am Juhalte erhalten haben. Es 
macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf 
andere Weise bewirkt sind z. B. durch Stempel, durch Dmck. durch Ueberkleben von 
Worten, Biffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Aus- 
radiren, Durchslechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen . 
Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten 
u. s. w. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber selbstverständlich keine 
Handzeichnungen, sonden müssen durch Holz schnitt. Lithographie, Stahlstich, Kupfer- 
stich u. s. w. hergestellt sein. 
Auf der innern oder äußern Seite des Bandes dürfen Zusäße irgend welcher Art. 
welche keinen Beslandtheil der Adresse bilden, sich nicht besinden, mit Ausnahme des 
Namens oder der Firma des Absenders. Den Preiscouranten, Circularen und Em- 
pfehlungsschreiben kann noch eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Mresse, 
sowie Ort, Datum und Namensunterschrist, hinzugefügt werden. Circulare von 
Hamdlungshäusern dürsen mit der handschristlichen Unterzeichnung der Firma von 
mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. Den Correcturbogen können 
Aenderungen und Zusäße, welche die Correctur, die Ausstaktung und den Druck be- 
trefsen, hinzugesügt werden. Das Manuseript darf dagegen den Correcturbogen nicht 
beigefügt werden. 
Sendungen, welche sich zur Beförderung unter Band gegen die ermäßigte Taxe 
nicht eignen, können vor der Absendung dem Ausgeber zurückgestellt werden. Werden 
dergleichen Sendungen abgesandt, so ist das gewöhnliche Briefporto nebst dem Zu- 
schlage, ohne Berücksichtigung der venvendeten Kreuzbandmarken, zu erheben.
	        
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