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Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erstes Stüch vom Jahre 1861.
I. Ministerial--Bekanntmachung
vom 18. Deebr. 1860, die Waarencontrole im Binnenlande betr.
Nach Mittheilung des Königlich Preußischen Finanzministeriums sind die Gegen-
stände, hinsichtlich welcher in Folge der unter den Zosvereins-Regierungen deshalb ge-
troffenen Verabredungen die vorhin bestandene Waaren-Kontrole im Binnenlande
(§6. 93 bis 97 der Zollordnung) unter Aufrechthaltung der Bestimmungen des Zoll-
gesetzes §. 36 zu 1 und 4 und der Zollordnung §. 92 im Königreiche Preußen
bis auf Weiteres bereits im Jahre 1852 aufgehoben wurde, neuerdings in mehreren
dortseitigen Venvaltungsbezirken vermehrt worden, so daß jene Kontrole nummehr
ansnahmeweise bis auf Weiteres nur noch beidehalten wird:
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in der Rheinprovinz:
in Beziehung auf den Verkehr mit Kaffee in allen Kreisen des Regierungsbe-
zirks Düsseldorf auf dem linken Rheinufer, so wie in den Kreisen Wesel (Rees),
auf dem rechten Rheinufer, serner in den Kreisen Erkelenz, Heinsberg, Geilen-
kirchen, Aachen (Stadt= und Landkreis), Jülich, Düren. Montjoie, Malmety
des Regierungobezirks Aachen und Bergheim Regierungsbezirke Cöln;
in Beziehung auf den Verkehr mit Wein in den Kreisen Saarbrücken, Saarlonis,
erzig, Saarburg und Trier (Regierungsbezirks Trier), sowie in den weinbauen-
den Gemeinden der Kreise Bonn und Sieg (Regierungsbezirks Cöln), Neuwied,
Ahweiler, Mayen, Coblenz. Cochem, Zell, Berncastel. Witklich, St. Goar,
Creuznach (Regierungsbezirks Coblenz) und im Landgräflich Hessischen Oberamte
Meisenheim, und
. in Beziehung auf den Verkehr mit Branntwein in den Kreisen an der Nassauischen
und Rheinbayerischen Grenze, namentlich in den Kreisen Wetzlar, Altenkirchen,
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Fürstl. Schw. Rudollst. Gesetztamml. XXII.
Ausgegeben in Rudolstadt den 0. Februar 1861.