Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

46 186 1. 
„Vorschuß oder Nachnahme onv# “ 
und die Thaler- oder Guldensumme in % und in Buchstaben ausgedrückt enthalten. 
,20. 
VBaait Einzablungen. Den Beträgen, dche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten 
Empsänger eingezahlt werden (baare Einzahlungen), muß ein einfacher gewöhnlicher 
Brief oder ein leeres Convert beigegeben werden. 
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waaren- 
proben, auf recommandirte Briefe, auf Briese mit declarirtem Werkhe und auf Be- 
Kleitbriese zu Packeten mit und ohne Werthsdeclaration zu leisten, ist unzulässig. 
Auf der Adresse des Briefes oder Couverlo muß der Empfänger genau bezeichnet. 
und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: 
„Hicrauf eingezahlt 
vermerkt, die Thaler= oder Guldensumme auch in Zahlen und in Buchstaben ausge- 
drückt sein. 
6 5S. 21, 
mtn . .Nerr. Briese u. s. w.,, auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk 
vl ct ungenuͤgend 4 4 . . . 
tät-il fu«-II stät-Gut (srei, jranco. fr. ꝛc.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, 
wehineaniiteenr sind bei der Annahme zurückzuweisen; werden Briese mit einem 
iwng besteht. solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. Frankirungs- 
Vermerk im Brieffasten vorgesunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder 
gestempelte Briefconverts entrichtet worden ist, so wird die Ungiltigkeit des Frankirungs- 
Vermerkes amtlich altestit 
Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungszwang besteht, von den Absen- 
dern nicht oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden 
dieselben nicht abgesandt, sondern am Ausgabeort zurückbehalten und dem zu ermitteln- 
den Absender behufs der Frankirung zurückgegeben. 
8. 22. 
E Dem Ausgeber einer Fahrpostsendung soll in besonderen Fällen, 
wenn durch die Versendung auf einem anderen als dem gewöhn- 
lichen Wege ein Junen erreicht werden, kann, sreistehen, den Speditionsweg selbst 
zu bestimmen. 
v 8. 23. 
utuͤctjorderung Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender 
von Abosisendungen 
runch den Zusgeler. vor deren Zustellung an den Adressaten zurũckgenommen werden.
	        
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